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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.09.2015, Az.: B 10 ÜG 20/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28158
Aktenzeichen: B 10 ÜG 20/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 30.06.2015 - AZ: L 10 SF 69/13 EK AS

BSG, 14.09.2015 - B 10 ÜG 20/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 20/15 BH

L 10 SF 69/13 EK AS (LSG Niedersachsen-Bremen)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle,

Schloßplatz 2, 29221 Celle,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. September 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt bzw einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird auf 5500 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer seines vor dem SG Hannover unter dem Az S 52 AS 1801/09 geführten Klageverfahrens sowie des anschließend vor dem LSG Niedersachsen-Bremen unter dem Az L 7 AS 757/12 geführten Berufungsverfahrens verneint, weil es hinsichtlich des Verfahrens vor dem SG bereits an einer Verzögerungsrüge als zwingender Entschädigungsvoraussetzung fehle und das zweitinstanzliche Verfahren nicht unangemessen lang angedauert habe. Mit einem Zeitraum fehlender Verfahrensförderung von insgesamt elf Monaten unterschreite die Berufungsinstanz die vom BSG regelmäßig noch akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz nicht. Im Hinblick auf die Bedeutung des Verfahrens sei festzustellen, dass Streitgegenstand die Rückforderung von SGB II-Leistungen für die Vergangenheit in Höhe von insgesamt 10 876,52 Euro gewesen sei. Damit hätten keine aktuell existenzsichernden Leistungen im Streit gestanden, sondern lediglich die Rückforderung bereits erbrachter Leistungen für die Vergangenheit. Im Rahmen der Gesamtabwägung sei auch festzustellen, dass der Kläger selbst nicht an der Aufklärung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse mitgewirkt habe und insgesamt noch weitere acht Berufungsverfahren im selben Senat anhängig gewesen seien, die alle gemeinsam am 23.1.2014 verhandelt worden seien (Urteil vom 30.6.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil, ihm zugestellt am 22.7.2015, hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 22.7.2015 per Telefax beim BSG Beschwerde eingelegt sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts sowie eines Notanwalts nach § 78b ZPO beantragt. Trotz Hinweis des Senats vom 24.7.2015 hat der Kläger die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim BSG bisher nicht eingereicht. Zur Zeit ist für den Kläger vor dem Amtsgericht (AG) Hannover (Az 661 XVII B 7582) ein Betreuungsverfahren anhängig, in dem es laut Auskunft des AG vom 30.7.2015 bisher nicht zu einer Begutachtung des Klägers gekommen ist.

II

3

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist ebenso abzulehnen (dazu 1.) wie die Beiordnung eines Notanwalts (dazu 2.).

4

1. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, sodass es vorliegend auch vor dem Hintergrund des für den Kläger eingeleiteten Betreuungsverfahrens vor dem AG Hannover (661 XVII B 7582) dahingestellt bleiben kann, dass bereits die Frist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die vorliegend am 24.8.2015 (Montag) endete (§ 160a Abs 1, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, §§ 180, 182 ZPO), abgelaufen ist.

5

Denn der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision ohnehin nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), nachdem der erkennende Senat in seinen Urteilen vom 3.9.2014 die wesentlichen Fragen zur Bestimmung der unangemessenen Dauer sozialgerichtlicher Verfahren iS des § 198 GVG geklärt hat (vgl BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 3 bis 6). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Vielmehr hat sich das LSG im Rahmen seiner Begründung gerade an der Rechtsprechung des BSG ausdrücklich orientiert. Schließlich fehlt auch ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der unterbliebenen Akteneinsicht (§ 120 SGG). Dem Kläger wurde in der Vorinstanz die Möglichkeit der Akteneinsicht eröffnet, ohne dass er hiervon Gebrauch gemacht hätte. Weder der Beschwerdebegründung noch den Verfahrensakten ist zu entnehmen, welches weitere entscheidungserhebliche Vorbringen dem Kläger durch die Akteneinsicht ermöglicht worden wäre. Im Hinblick darauf ist auszuschließen, dass die angeblich vorenthaltene Akteneinsicht den Prozessausgang beeinflusst haben könnte (BSG Beschluss vom 22.4.2008 -B 5a/5 R 366/06 B RdNr 14); dementsprechend ist die neuerlich geltend gemachte Akteneinsicht entbehrlich. Auch der Vorwurf der mangelnden Sachaufklärung (§ 103 SGG) greift nicht. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 5) ist das Gericht nur dann gemäß § 103 SGG zu weiteren Ermittlungen verpflichtet, wenn die vorliegenden Beweismittel nicht ausreichen. Für das vorliegende Entschädigungsverfahren sind angesichts der beigezogenen Akten des Ausgangsverfahrens Anhaltspunkte dieser Art nicht erkennbar. Die gerügte Befangenheit des Beklagtenvertreters begründet entgegen der Vorstellung des Klägers ebenfalls keinen Verfahrensfehler (vgl § 60 SGG iVm §§ 42 ff ZPO).

6

Da dem Kläger somit PKH nicht zu bewilligen ist, hat er nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO auch keinen Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts.

7

2. Gleiches gilt auch hinsichtlich des Antrags des Klägers, ihm einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte als Notanwalt beizuordnen. Auch dies kommt gemäß § 78b Abs 1 ZPO iVm § 202 SGG nur dann in Frage, wenn er keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Dies ist jedoch entsprechend den obigen Ausführungen nicht der Fall, da sich das LSG auch nach seinen überzeugenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Urteils vom 30.6.2015 auf die Rechtsprechung des BSG unter deren Darstellung bezogen hat. Insoweit sind Fehler nicht ersichtlich und erscheint eine Rechtsverteidigung im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde aussichtslos.

8

3. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils sowie mit Schreiben des Senats vom 24.7.2015 ausdrücklich hingewiesen worden.

9

Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

10

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 S 6, § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

11

5. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 47, § 52 Abs 1 und 3 und § 63 Abs 2 S 1 GKG. Dabei richtet sich der Streitwert nach der vom Kläger begehrten pauschalierten Entschädigung in Höhe von 100 Euro für jeden vollen Kalendermonat des Verfahrens (vgl BSG SozR 4-1720 § 198 Nr 3 und 9).

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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