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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2015, Az.: B 7 AY 16/14 B
Parallelentscheidung zu BSG; B 7 AY 12/14 B; v. 14.04.2015; Rückwirkende Gewährung von sog. Analog-Leistungen für Asylbewerber
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15241
Aktenzeichen: B 7 AY 16/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 06.11.2014 - AZ: L 7 AY 24/13

SG Freiburg - AZ: S 12 AY 2223/12

BSG, 14.04.2015 - B 7 AY 16/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 7 AY 16/14 B

L 7 AY 24/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 AY 2223/12 (SG Freiburg)

1. ......................,

2. ......................,

3. ......................,

4. ......................,

5. ......................,

6. ......................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...........................................,

gegen

Land Baden-Württemberg,

Kronenstraße 29, 77652 Offenburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 7. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 6. November 2014 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit ist im Rahmen eines Zugunstenverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) die rückwirkende Gewährung sog Analog-Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit vom 1.1.2005 bis 31.8.2007 nebst Zinsen.

2

Die Klägerin zu 2 und der Kläger zu 1 sind miteinander verheiratet; die Kläger zu 3 bis 6 sind ihre gemeinsamen Kinder; die Kläger sind serbische Staatsangehörige. Sie erhielten seit 1999 bis zum 31.7.2007 Grundleistungen nach § 3 AsylbLG. Die Überprüfungsanträge vom 6.10.2009, gerichtet auf die rückwirkende Erbringung höherer Leistungen und Verzinsung des Nachzahlungsbetrags, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 15.4.2010; Widerspruchsbescheid vom 4.4.2012). Die Klage blieb erst- und zweitinstanzlich ohne Erfolg (Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 3.12.2012; Urteil des Landessozialgerichts [LSG] Baden-Württemberg vom 6.11.2014). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, der Nachzahlung von Leistungen stehe der zwischenzeitlich eingetretene Wegfall der Bedürftigkeit entgegen; die Kläger hätten seit dem Ende des Leistungsbezuges jedenfalls länger als einen Monat ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestritten.

3

Dagegen wenden sich die Kläger mit ihren Beschwerden; sie machen die grundsätzliche Bedeutung folgender Rechtsfrage geltend:

"Kann bei rechtswidrig verweigerten Pauschalleistungen des AsylbLG (und der Sozialhilfe bzw. der Grundsicherung) durch eine Bezugnahme auf Besonderheiten des jeweiligen Leistungsrechts, hier des Asylbewerberleistungsrechts (bzw. des Sozialhilferechts), der Nachgewährungsanspruch des § 44 SGB X in seinen dort festgelegten zeitlichen Grenzen für den Personenkreis ausgeschlossen werden, der nach der ersten Beendigung des Leistungsbezuges gem. § 3 AsylbLG bis ggf. dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der letzten Tatsacheninstanz länger als einen Monat nicht sozialhilfebedürftig gewesen ist?"

4

Zudem liege eine Divergenz der Entscheidung des LSG zur Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 17.6.2008 (B 8 AY 5/07 R) vor, worin die Anwendung des § 44 SGB X im AsylbLG bejaht worden sei. Damit setze sich das LSG in Widerspruch, wenn es das "Strukturprinzip" "keine Hilfe für die Vergangenheit" wieder zur Anwendung bringe.

II

5

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerden ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache haben die Kläger nicht in der erforderlichen Weise dargelegt. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Rechtsfrage formuliert, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

7

Dem Vortrag der Kläger mangelt es bereits an ausreichenden Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage. Es ist nicht dargelegt, weshalb sich diese Rechtsfrage noch stellt. Die Kläger nehmen in ihrem Vortrag vielmehr selbst ausführlich Bezug auf Senatsentscheidungen (ua BSG SozR 4-1300 § 44 Nr 22), in der die aufgeworfene Rechtsfrage bereits bejaht worden ist. Worin eine weiter gehende Klärungsbedürftigkeit begründet oder wodurch sie erneut entstanden sein soll, stellen die Kläger hingegen nicht dar. Soweit der im Übrigen sehr breit angelegte Vortrag als inhaltliche Kritik an der Senatsrechtsprechung zur Anwendung des § 44 SGB X im Asylbewerberleistungsrecht zu verstehen ist, vermag dies die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.

8

Gleiches gilt im Hinblick auf die Ausführungen zur Höhe der Leistungen nach dem AsylbLG im Zusammenhang mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012 (1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 -, BGBl I 1715 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2). Da sich der Senat in seinem Urteil vom 20.12.2012 (B 7 AY 4/11 R - SozR 4-3520 § 3 Nr 3) bereits mit der angesprochenen Problematik auseinandergesetzt hat, hätte es zur ordnungsgemäßen Begründung der Beschwerden auch insoweit einer Darlegung verlangt, weshalb noch immer oder erneut Klärungsbedarf bestehen soll.

9

Auch soweit die Kläger eine Divergenz zu einer Entscheidung des BSG behaupten, genügt ihr Vorbringen nicht den gesetzlichen Anforderungen. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem tragenden abstrakten Rechtssatz des BSG aufgestellt hätte; eine Abweichung ist dabei erst dann zu bejahen, wenn das LSG diesen Kriterien - wenn auch unter Umständen unbewusst - widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (BSG SozR 1500 § 160a Nr 67). Die Kläger haben jedoch weder einen tragenden abstrakten Rechtssatz des LSG noch einen solchen des BSG formuliert, die voneinander abweichen. Die Beschwerdebegründung kann vielmehr nur so verstanden werden, dass eine "Divergenz" in den Entscheidungen des BSG selbst gerügt wird, wenn vorgetragen wird, das LSG habe die Entscheidungen des BSG zur grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 44 SGB X im AsylbLG beachtet und die weitere Entscheidung berücksichtigt, wonach beim zwischenzeitlichen Wegfall der Bedürftigkeit ein Zahlungsanspruch nicht bestehe. Wenn aber das LSG nach dem eigenen Vortrag der Kläger die Entscheidungen des BSG beachtet hat, wird im eigentlichen Sinn keine Divergenz gerügt, sondern wiederum im Ergebnis nur Kritik an der Richtigkeit der Entscheidung des LSG wie des BSG geübt, was für eine Revisionszulassung gerade nicht genügt.

10

Zum Zinsanspruch fehlt im Übrigen jeder Vortrag.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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