Beschl. v. 14.04.2015, Az.: B 5 R 48/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Bayern - 11.12.2014 - AZ: L 20 R 709/14
SG Bayreuth - AZ: S 2 R 536/11
BSG, 14.04.2015 - B 5 R 48/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 5 R 48/15 B
L 20 R 709/14 (Bayerisches LSG)
S 2 R 536/11 (SG Bayreuth)
......................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,
Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d , die Richterin Dr. G ü n n i k e r und den Richter K a r m a n s k i
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 11. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich mit Schreiben an das Bayerische Landessozialgericht (LSG) vom 14.1.2015 und an das Bundessozialgericht (BSG) vom 2.3.2015 (Eingang hier am 10.2.2015 bzw am 18.3.2015) gegen das Urteil des LSG vom 11.12.2014 (dem Kläger zugestellt am 7.1.2015), mit dem dieses einen Anspruch auf höhere Rente verneint hat. Die Schreiben des Klägers werden sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.12.2014 ausgelegt.
Die Beschwerde des Klägers ist jedoch unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 11.2.2015 besonders hingewiesen worden.
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
Dr. Berchtold
Dr. Günniker
Karmanski
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