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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.04.2015, Az.: B 13 R 35/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Verständliche Sachverhaltsschilderung als Mindestvoraussetzung einer Verfahrensrüge
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 15815
Aktenzeichen: B 13 R 35/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 16.10.2014 - AZ: L 13 R 556/09

BSG, 14.04.2015 - B 13 R 35/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten.

3. Aufgrund einer unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels i.S. des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 35/15 B

L 13 R 556/09 (Bayerisches LSG)

S 26 R 1741/07 BB (SG München)

.....................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie den Richter Dr. F i c h t e und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 16. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 16.10.2014 hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und das Vorliegen eines Verfahrensmangels gerügt, weil das LSG den im Termin zur mündlichen Verhandlung wiederholten Anträgen nicht nachgekommen sei, "1. Zu dem Gutachten von Herrn Dr. N. eine fachärztliche Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. P. einzuholen; 2. Vorsorglich gemäß §§ 106, 118 Abs. 1 SGG i. V. mit § 411 Abs. 3 ZPO das Erscheinen des gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dr. N. anzuordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutert."

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 1.4.2015 nicht gerecht.

5

Der Kläger teilt den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mit. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten. Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf dem - vermeintlichen - Verfahrensfehler beruht.

6

Überdies hat der Kläger auch keinen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG bezeichnet. Seine Anträge, 1. zu dem Gutachten von Herrn Dr. N. eine fachärztliche Stellungnahme der gerichtlichen Sachverständigen Frau Dr. P. einzuholen und 2. vorsorglich gemäß §§ 106, 118 Abs 1 SGG iVm § 411 Abs 3 Zivilprozessordnung (ZPO) das Erscheinen des gerichtlichen Sachverständigen Herrn Dr. N. anzuordnen, damit er sein schriftliches Gutachten erläutere, sind keine prozessordnungsgerechten Beweisanträge iS von § 118 Abs 1 SGG iVm §§ 402 ff ZPO. Der Antrag zu 1. lässt nicht erkennen, welches konkrete, für den Kläger günstige Ergebnis mit ihm unter Beweis gestellt werden soll. Es fehlt an der Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisthemas. Dem Antrag zu 2. auf Befragung des Sachverständigen Dr. N. hätte zudem nur Erfolg beschieden sein können, wenn der Kläger insoweit die erläuterungsbedingten Punkte an den Sachverständigen hinreichend konkret bezeichnet hätte (vgl BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7 mwN). Daran fehlt es.

7

Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

8

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

9

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Oppermann

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