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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.03.2016, Az.: B 12 KR 100/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.03.2016
Referenz: JurionRS 2016, 13481
Aktenzeichen: B 12 KR 100/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 25.09.2015 - AZ: L 8 KR 226/15

SG Wiesbaden - AZ: S 2 KR 24/14

BSG, 14.03.2016 - B 12 KR 100/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 100/15 B

L 8 KR 226/15 (Hessisches LSG)

S 2 KR 24/14 (SG Wiesbaden)

..........................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ......................................,

gegen

BARMER GEK,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................ .

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. März 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. September 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In dem ihrem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und der Nichtzulassungsbeschwerde zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin im Wege des Überprüfungsverfahrens die Erstattung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen an die Bundesagentur für Arbeit (BA). Insoweit macht sie geltend, der ihr von der BA gewährte Gründungszuschuss habe nicht als Einkommen der Bemessung ihrer Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung bzw zur Pflegeversicherung zugrunde gelegt werden dürfen. Ihre Klage hat das SG abgewiesen, die Berufung der Klägerin hat das LSG mit Beschluss vom 25.9.2015 zurückgewiesen.

2

Die Klägerin hat mit einem Schreiben ihres im bisherigen Verfahren als Beistand fungierenden Ehemannes vom 18.10.2015 gegen den Beschluss des LSG "Berufung" eingelegt und gleichzeitig PKH sowie die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen.

II

3

Die Anträge der Klägerin auf Gewährung von PKH wie auch auf die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind abzulehnen. Hierüber entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 127 Abs 1 S 1 ZPO).

4

Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die Klägerin kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit ihrem Begehren nicht durchdringen. Dabei ist das Rechtsmittel der Klägerin zu ihren Gunsten als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (§ 160a SGG) im Beschluss des LSG auszulegen. Die Würdigung des Akteninhalts einschließlich des Vorbringens der Klägerin im bisherigen Verfahren bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung - entgegen den Erfordernissen - jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Revisionszulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann. Insbesondere hat der erkennende Senat bereits entschieden, dass während des Bezugs eines Gründungszuschusses im Rahmen der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung "mindestens" der 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße als kalendertägliche Einnahme zugrunde zu legen ist (BSG SozR 4-2500 § 240 Nr 28).

5

Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

III

6

Das von der Klägerin durch ihren Ehemann bereits eingelegte Rechtsmittel ist unzulässig; es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die "Berufung" der Klägerin ist - wie bereits dargelegt - als Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG auszulegen; die Berufung wäre - ebenso wie die Revision (§ 160 SGG) - bereits nicht statthaft. Die Klägerin konnte jedoch auch die Beschwerde, worauf in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Ihr Ehemann gehört erkennbar nicht zu diesem Kreis.

7

Die Verwerfung des Rechtsmittels erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

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