Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 14 AS 226/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10751
Aktenzeichen: B 14 AS 226/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 28.07.2015 - AZ: L 1 AS 1628/15

SG Ulm - AZ: S 8 AS 4237/13

BSG, 14.01.2016 - B 14 AS 226/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 226/15 B

L 1 AS 1628/15 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 AS 4237/13 (SG Ulm)

.............................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

1. Jobcenter Alb-Donau,

Wilhelmstraße 22, 89073 Ulm,

Beklagter und Beschwerdegegner,

2. AOK Baden-Württemberg, vertreten durch die Bezirksdirektion Ulm,

Schwamberger Straße 14, 89073 Ulm,

Beklagte.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen den eingangs genannten Beschluss ist abzulehnen. Ungeachtet der Frage der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Sozialgerichtsgesetz [SGG] iVm § 114 Zivilprozessordnung). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

2

Die Revision kann nur aus den in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG genannten Gründen - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung (Divergenz), Verfahrensmangel - zugelassen werden. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das Landessozialgericht (LSG) in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig. Der Kläger begründet seinen Antrag auf PKH damit, dass das Sozialgericht (SG) den eigentlichen Streitgegenstand des Verfahrens willkürlich verändert habe, indem es festgestellt habe, dass der zugrunde liegende Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 8 AS 4237/13 durch ein angenommenes Anerkenntnis beendet sei. In Wahrheit gehe es darum, dass seine Erwerbsfähigkeit und sein Gesundheitszustand nicht ausreichend dokumentiert worden seien. Aus diesem Vortrag des Klägers ist unter Heranziehung der übrigen Gerichtsakten das Vorliegen eines der in § 160 Abs 2 SGG genannten Gründe für die Zulassung der Revision bei der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung des Streitstoffs nicht zu erkennen.

3

Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) zu, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig wäre.

4

Die Entscheidung des LSG lässt auch nicht erkennen, dass es Rechtssätze aufgestellt hat, die von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweichen und auf dieser Abweichung beruhen, weshalb auch eine Zulassung wegen Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht in Betracht kommt.

5

Schließlich ist kein Verfahrensmangel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann und der in verfahrensmäßig zulässiger Weise geltend gemacht werden könnte.

6

Da die Zulassung der Revision gegen eine Entscheidung des LSG in Frage steht, kommen grundsätzlich nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG und nicht - wie dies hier geltend gemacht wird - auch vor dem SG in Betracht (siehe dazu Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX. Kap, RdNr 89 mwN). Zwar schließt dies nicht aus, dass ein Mangel im Klageverfahren vor dem SG auch als Verfahrensmangel im Berufungsverfahren fortwirkt und damit zugleich einen Mangel des Verfahrens vor dem LSG bildet. Vorliegend sind jedoch unabhängig von der Entscheidung der Frage, ob das feststellende Urteil des SG, das ursprüngliche Verfahren sei durch angenommenes Anerkenntnis beendet worden, als Verfahrensmangel gerügt werden kann, den Akten aber die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung des Anerkenntnisses nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger sich gegen von seinem Rechtsanwalt abgegebene Prozesserklärungen wendet, kann dies nicht zur Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers führen.

7

Soweit der Kläger eine nicht ausreichende Sachverhaltsermittlung des Gerichts beanstandet, sind im Rahmen des vorliegenden Verfahrens keine Tatsachen ersichtlich, die den Mangel begründen könnten. Vielmehr bezieht sich der Kläger in seiner Begründung darauf, dass eine Fehldiagnose von mehreren Ärzten unter Mitwirkung seiner Krankenkasse eine objektive Beurteilung seiner Erwerbsfähigkeit seitens der Jobcenter verhindert habe. Auch diese Einlassung vermag einen Verfahrensmangel nicht zu begründen.

8

Die gleichzeitig mit dem Antrag auf PKH von dem Kläger persönlich erhobene Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Auf dieses Erfordernis ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung zu dem Beschluss des LSG und nochmals durch Schreiben des BSG vom 28.7.2015 hingewiesen worden.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.