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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 13 R 389/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10578
Aktenzeichen: B 13 R 389/15 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen-Anhalt - 17.09.2015 - AZ: L 1 R 148/15

SG Halle - AZ: S 7 R 999/13

BSG, 14.01.2016 - B 13 R 389/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 389/15 B

L 1 R 148/15 (LSG Sachsen-Anhalt)

S 7 R 999/13 (SG Halle)

.............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 17. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 17.9.2015 hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Feststellung von Kindererziehungszeiten und weiterer Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt und eine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht des LSG gerügt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) und des Vorliegens eines Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) sind nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden.

3

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung vom 7.1.2016 nicht.

4

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage "der Behandlung von Kindererziehungszeiten im Zuge der rentenrechtlichen Beurteilung" auf, die auch unter dem Eindruck des Senatsurteils vom 17.4.2008 (B 13 R 131/07 R - SozR 4-2600 § 56 Nr 5) nicht abschließend geklärt sei. Damit formuliert er bereits keine aus sich heraus verständliche konkrete Rechtsfrage. Überdies versäumt er es, deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit aufzuzeigen.

5

2. Auch die behaupteten Verfahrensfehler sind nicht iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG bezeichnet. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. An der entsprechenden Darlegung mangelt es vorliegend.

6

Soweit der Kläger vorbringt, das LSG sei seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht hinreichend nachgekommen, behauptet er nicht, einen Beweisantrag gestellt zu haben, den das LSG übergangen habe. Diese Rüge vermag daher schon aus diesem Grund der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

7

Soweit er ferner angibt, das LSG habe in rechtserheblicher Weise die Tatsache übergangen und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, dass ihm auch der sozialrechtliche Herstellungsanspruch zur Seite stehen könnte, rügt er kein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des LSG ("error in procedendo"), sondern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts ("error in iudicando"). Eine solche Rüge ist aber nicht geeignet, den Revisionsrechtszug zu eröffnen. Er behauptet auch nicht, er habe sich mit seinem Vortrag beim LSG kein Gehör verschaffen können.

8

3. Dass der Kläger die Entscheidung des LSG in der Sache für verfehlt hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

9

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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