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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2016, Az.: B 13 R 371/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10607
Aktenzeichen: B 13 R 371/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 09.09.2015 - AZ: L 16 R 609/13

SG Berlin - AZ: S 176 R 2921/12

BSG, 14.01.2016 - B 13 R 371/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 371/15 B

L 16 R 609/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 176 R 2921/12 (SG Berlin)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 9.9.2015 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen voller Erwerbsminderung unter voller (6/6) Berücksichtigung seiner nach dem Fremdrentengesetz (FRG) festgestellten Beitragszeiten verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er macht Divergenz und Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 18.12.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn die Entscheidung des LSG nicht den Kriterien entspricht, die eines der vorgenannten Gerichte aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass die angefochtene Entscheidung auf der Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet das vorstehend Gesagte: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher in der Entscheidung des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl zum Ganzen: BSG Beschluss vom 29.3.2007 - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG Beschluss vom 26.6.2006 - SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG Beschluss vom 29.11.1989 - SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 f; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).

5

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger trägt vor, das LSG weiche mit seinem "äußerst strengen - und aus Rechtsgründen nicht gebotenen - Prüfungsmaßstab" von zwei Urteilen des BSG vom 24.7.1980 (5 RJ 38/79) und vom 20.8.1974 (4 RJ 241/73 - BSGE 38, 80 = SozR 5050 § 19 Nr 1) ab. In dem Urteil vom 24.7.1980 heiße es: "Beitragszeiten nach § 15 FRG sind nur dann nachgewiesen und zu sechs Sechsteln anrechenbar, wenn zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind." In dem Urteil vom 20.8.1974 heiße es: "Nachgewiesen sind Beschäftigungszeiten nur dann, wenn zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) nicht eingetreten sind, nicht jedoch schon dann, wenn nur Anfang und Ende der jeweiligen Zeiten feststehen. Zwar besteht, wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, keine Vermutung dafür, dass dazwischen Ausfallzeiten liegen. Das FRG macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu fünf Sechstel mit Beiträgen belegt sind. Nachgewiesen können Beschäftigungs- und Beitragszeiten dann sein, wenn das Gericht überzeugt ist, dass im Einzelfall eine höhere Beitrags- oder Beschäftigungsdichte erreicht worden ist. Das wird anzunehmen sein, wenn die Arbeitsbescheinigungen konkrete und glaubwürdige Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten enthalten." Gemessen daran erweise sich der Prüfungsmaßstab des Berufungsgerichts als "völlig überzogen", würden doch über die eigentliche rechtliche Fragestellung hinaus zu belegende Angaben gefordert - wie zB konkrete Beschäftigungstage, Arbeitstage pro Kalendermonat bzw Kalenderjahr auf konkrete Fehlzeiten wie Jahresurlaub, Krankheitszeiten, Fortbildung sowie sonstige Tätigkeitsunterbrechungen. Gefordert werde im Ergebnis eine lückenlose Darstellung der Beschäftigung in der Vergangenheit, um Rückschlüsse auf ggf vorhandene Ausfallzeiten ziehen zu können.

6

Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger eine Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG nicht dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines divergierenden abstrakten Rechtssatzes aus der Entscheidung des LSG. Die Behauptung des Klägers, das LSG habe in seinem Fall den "Prüfungsmaßstab" des BSG nicht angelegt, sondern diesen vielmehr "überzogen", reicht zur Bezeichnung einer Divergenz nicht aus. Denn dass das Berufungsgericht den vom BSG aufgestellten Prüfungskriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat, legt er nicht dar. Vielmehr ergibt sich aus den in Bezug genommenen Entscheidungsgründen, dass sich das LSG ausdrücklich auf die vom Kläger zitierten BSG-Urteile berufen hat. Selbst wenn das Berufungsgericht einen höchstrichterlichen Rechtssatz missverstanden und deshalb das Recht fehlerhaft angewendet haben sollte, kann daraus nicht geschlossen werden, es habe einen divergierenden Rechtssatz aufgestellt. Die Bezeichnung einer Abweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG setzt vielmehr die Darlegung voraus, dass das LSG die höchstrichterliche Rechtsprechung im angefochtenen Urteil infrage stellt. Dies ist nicht der Fall, wenn es eine höchstrichterliche Entscheidung in ihrer Tragweite für den entschiedenen Fall lediglich verkannt haben sollte (vgl BSG Beschluss vom 27.10.2011 - B 5 R 340/11 B - Juris RdNr 7 mwN). Im Kern seines Vorbringens rügt der Kläger lediglich, dass das Berufungsgericht zu einem unzutreffenden Ergebnis in Bezug auf die Bewertung der nach dem FRG festgestellten Beitragszeiten gelangt sei. Damit wendet er sich aber gegen die - vermeintliche - Unrichtigkeit der Rechtsanwendung in seinem konkreten Einzelfall. Sein Beschwerdevortrag geht daher über eine unbeachtliche Subsumtionsrüge nicht hinaus.

7

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

8

a) Der Kläger rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG). Das LSG habe ihm keine ausreichende Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen innerhalb einer angemessenen Zeit eingeräumt. Im Hinblick auf die Beschaffung der vom LSG "nach Maßgabe des völlig überzogenen und wirklichkeitsfremden Prüfungsmaßstabs" geforderten Unterlagen und der äußerst schwierigen und langwierigen Korrespondenz mit den Nachfolgestaaten der Sowjetunion sei die vom LSG gewährte Frist von etwa drei Monaten zu kurz gewesen. Er habe mit Schreiben vom 2.8.2015 im Hinblick auf noch fehlende Unterlagen und unter Hinweis auf Bearbeitungszeiten sowie den Postweg von Kasachstan nach Berlin um eine zweimonatige Terminsverschiebung gebeten. Dennoch habe das LSG an dem Verhandlungstermin vom 9.9.2015 festgehalten und im Urteil sein Vorbringen als verspätet bezeichnet bzw Unterlagen als verspätet zurückgewiesen. Es sei davon auszugehen, dass die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn er weitere Unterlagen hätte vorlegen können bzw die nachgereichten Unterlagen berücksichtigt worden wären.

9

Mit diesem Vortrag hat der Kläger einen Gehörsverstoß nicht hinreichend bezeichnet. Einen Verstoß gegen Art 103 Abs 1 GG kann nicht geltend machen, wer es selbst versäumt hat, sich vor Gericht durch die zumutbare Ausschöpfung der vom Prozessrecht eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten Gehör zu verschaffen (stRspr - s BVerfG [Kammer] Beschluss vom 18.8.2010 - 1 BvR 3268/07 - BVerfGK 17, 479 - Juris RdNr 28). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich aber nicht, dass seine damalige Prozessbevollmächtigte (auch) in der mündlichen Verhandlung vom LSG am 9.9.2015 gehindert worden wäre, zB durch Stellung eines Vertagungsantrags (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) die nach ihrem Dafürhalten notwendige Frist für die Beschaffung weiterer Unterlagen zu erlangen (vgl BSG SozR 3-1500 § 128 Nr 14 S 28; Senatsbeschluss vom 5.5.2009 - B 13 R 535/08 B - Juris RdNr 9). Der Kläger hat weder vorgetragen, einen solchen Antrag gestellt zu haben, noch dass das LSG ihn bzw seine damalige Prozessbevollmächtigte im Termin an der Wahrnehmung seiner prozessualen Rechte gehindert hätte.

10

Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass das LSG im Urteil "Vorbringen" bzw vorgelegte Unterlagen "als verspätet" gekennzeichnet bzw zurückgewiesen habe, erschließt sich aus seiner Beschwerdebegründung schon nicht, welchen konkreten Inhalt dieses Vorbringen bzw die Unterlagen gehabt haben und demzufolge auch nicht, ob und bejahendenfalls inwieweit dies zu einer anderen Entscheidung des LSG hätte führen können. Zudem steht dem Berufungsgericht gemäß § 106a Abs 3 SGG (iVm § 153 Abs 1 SGG) das Recht zu, Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Abs 1 und 2 der vorgenannten Bestimmung gesetzten Frist vorgebracht wurden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn 1. ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung der Rechtssache verzögern würde, 2. der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und 3. der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist. Dass das LSG die Voraussetzungen dieser Bestimmung verkannt habe, erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht.

11

b) Des Weiteren rügt der Kläger einen Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 6 SGG iVm § 313 Abs 3 ZPO. Das angefochtene LSG-Urteil sei nicht mit Gründen versehen. Die materiell-rechtlichen Grundlagen in den Entscheidungsgründen blieben "mehr als nebulös". Zudem habe sich das Berufungsgericht nicht mit den von ihm eingereichten Unterlagen auseinandergesetzt, sondern habe deren Prüfung der Beklagten überlassen.

12

Mit diesem und seinem weiteren diesbezüglichen Vorbringen hat der Kläger den von ihm gerügten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.

13

Aus den Entscheidungsgründen muss ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dafür muss das Gericht aber nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abhandeln (vgl Senatsbeschluss vom 24.2.2010 - B 13 R 547/09 B - Juris RdNr 10; s bereits BVerfG [Dreier-Ausschuss] Beschluss vom 1.8.1984 - SozR 1500 § 62 Nr 16). Eine Entscheidung ist aber nicht schon dann nicht mit Gründen versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz gefasst hat. Die Begründungspflicht wäre selbst dann nicht verletzt, wenn - wie der Kläger wohl meint - die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und tatsächlichen Gegebenheiten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sein sollten (Senatsbeschluss vom 22.1.2008 - B 13 R 144/07 B - Juris RdNr 7 mwN). Dass das Urteil keine Begründung enthält, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr gibt er diese selbst - wenn auch stark verkürzt - auf S 2 seiner Beschwerdebegründung wieder. Sofern er meint, das LSG habe die Prüfung der von ihm eingereichten Unterlagen der Beklagten überlassen, indem es diese aufgefordert habe, zu prüfen, "ob sich aus den eingereichten Unterlagen eine Änderung des dortigen Standpunktes" ergebe, und sich im Urteil der ablehnenden Rechtsansicht der Beklagten angeschlossen habe, rügt der Kläger im Kern keinen Verstoß gegen die Begründungspflicht, sondern die Unrichtigkeit der Entscheidung. Ob das angefochtene Urteil des LSG inhaltlich falsch ist bzw die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen richtig sind, stellt als solches aber noch nicht einen Verfahrensmangel dar (vgl BSG Beschluss vom 27.4.2006 - B 7a AL 242/05 B - Juris RdNr 16).

14

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

15

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

16

5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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