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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: B 4 AS 4/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10621
Aktenzeichen: B 4 AS 4/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 16.12.2014 - AZ: L 20 AS 3022/14 B ER

SG Berlin - AZ: S 123 AS 25631/14 ER

BSG, 14.01.2015 - B 4 AS 4/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 4/15 S

L 20 AS 3022/14 B ER (LSG Berlin-Brandenburg)

S 123 AS 25631/14 ER (SG Berlin)

......................................................................,

Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Berlin Mitte,

Seydelstraße 2 - 5, 10117 Berlin,

Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2014 - L 20 AS 3022/14 B ER - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, umgehend eine richtige Stellungnahme zum Schreiben des Petitionsausschusses vom 21.10.2014 mit Beweisaufnahme/Anhörung sowie Datum und Unterschrift zu erteilen. Das SG Berlin hat seinen Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung abgelehnt (Beschluss vom 18.11.2014). Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das LSG Berlin-Brandenburg zurückgewiesen (Beschluss vom 16.12.2014). Gegen diesen Beschluss hat sich der Antragsteller mit einer zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG erklärten Nichtzulassungsbeschwerde gewandt.

2

Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 16.12.2014 ist, worauf das LSG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Ein Ausnahmefall des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG liegt hier nicht vor.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Antragstellers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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