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Bundessozialgericht
Beschl. v. 14.01.2015, Az.: B 1 KR 141/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 14.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10620
Aktenzeichen: B 1 KR 141/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 21.10.2014 - AZ: L 1 KR 286/13

SG Berlin - AZ: S 72 KR 2/13

BSG, 14.01.2015 - B 1 KR 141/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 1 KR 141/14 B

L 1 KR 286/13 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 72 KR 2/13 (SG Berlin)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

AOK Nordost - Die Gesundheitskasse,

Behlertstraße 33 A, 14467 Potsdam,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat am 14. Januar 2015 durch den Präsidenten M a s u c h sowie die Richter Prof. Dr. H a u c k und C o s e r i u

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 21. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 23.10.2014 zugestellten Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg vom 21.10.2014 mit einem am 10.11.2014 per Telefax eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 4.11.2014 Beschwerde eingelegt. Die Beschwerde ist aber nicht begründet worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 23.12.2014 abgelaufenen Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Masuch
Prof. Dr. Hauck
Coseriu

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