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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: B 9 V 5/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27837
Aktenzeichen: B 9 V 5/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.09.2014 - AZ: L 15 VK 9/13 NZB

BSG, 13.11.2014 - B 9 V 5/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 5/14 S

L 15 VK 9/13 NZB (Bayerisches LSG)

S 30 VK 13/09 (SG München)

.....................................................................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales,

Hegelstraße 2, 95447 Bayreuth,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

SECURVITA BKK,

Lübeckertordamm 1 - 3, 20099 Hamburg.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Landsozialgerichts vom 23. September 2014 - L 15 VK 9/13 NZB - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den vorgenannten Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische LSG hat mit Beschluss vom 23.9.2014 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des SG München vom 19.4.2013 zurückgewiesen. Mit einem von ihm unterzeichneten und an das BSG gerichteten Schreiben vom 29.10.2014 hat der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss des LSG eingelegt und einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt.

2

Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung vor dem BSG keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO); deshalb kann der Kläger auch keine Beiordnung eines Rechtsanwaltes beanspruchen (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 ZPO). Die vom Kläger angestrebte Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 23.9.2014 ist nicht statthaft, denn gemäß § 177 SGG können Entscheidungen des LSG - von den hier nicht einschlägigen Ausnahmen nach § 160a Abs 1 SGG und § 17a Abs 4 S 4 GVG abgesehen - nicht mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Für den Fall des Klägers ergibt sich dies ausdrücklich auch aus § 145 Abs 4 S 4 SGG. Darauf ist der Kläger zutreffend in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter (§ 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG) als unzulässig zu verwerfen; denn sie ist bereits nicht formgerecht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (s § 73 Abs 4 SGG) eingelegt worden. Der Kläger gehört nicht zu dem genannten vertretungsberechtigten Personenkreis.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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