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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: B 9 SB 8/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27836
Aktenzeichen: B 9 SB 8/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 02.07.2014 - AZ: L 10 SB 127/12

nachgehend:

BSG - 22.06.2015 - AZ: B 9 SB 72/14 B

BSG, 13.11.2014 - B 9 SB 8/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 8/14 S

L 10 SB 127/12 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 40 (23) SB 511/07 (SG Duisburg)

.....................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .............................................,

gegen

Kreis Kleve, vertreten durch den Landrat des Kreises Kleve,

Nassauer Allee 15 - 23, 47533 Kleve,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2014 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2014 - L 10 SB 127/12 - wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Durch Beschluss vom 2.7.2014 hat das LSG Nordrhein-Westfalen den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der mit der Sache der Klägerin befassten Richter des 10. Senats des LSG als rechtsmissbräuchlich verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 4.9.2014 beim BSG Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 2.7.2014 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Endentscheidung im Berufungsverfahren) liegen hier vor. Auch sonst gibt es für das BSG nach Verfahrensrecht keine gesetzliche Grundlage, außerhalb eines Nichtzulassungsbeschwerde- oder Revisionsverfahrens über die Ablehnung vorinstanzlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit zu entscheiden (vgl zB Senatsbeschlüsse vom 29.5.2012 - B 9 SB 4/12 S -, vom 10.12.2012 - B 9 SF 1/12 S - und vom 18.12.2012 - B 9 SB 9/12 S -).

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt gemäß § 12 Abs 1 S 2, § 33 Abs 1 S 2, § 40 S 1 SGG ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Othmer
Dr. Röhl

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