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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.11.2014, Az.: B 14 AS 282/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27838
Aktenzeichen: B 14 AS 282/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 16.09.2013 - AZ: L 7 AS 1055/13 NZB

SG Chemnitz - AZ: S 6 AS 2798/12

BSG, 13.11.2014 - B 14 AS 282/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 282/14 S

L 7 AS 1055/13 NZB (Sächsisches LSG)

S 6 AS 2798/12 (SG Chemnitz)

.....................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Landkreis Erzgebirgskreis, Kommunales Jobcenter Erzgebirgskreis,

Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter Prof. Dr. B e c k e r und die Richterin H a n n a p p e l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 16. September 2013 - L 7 AS 1055/13 NZB - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch den zuvor genannten Beschluss die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18.4.2013 zurückgewiesen und zugleich darauf hingewiesen, dass die Entscheidung unanfechtbar sei. Gegen diese Entscheidung des LSG hat sich die Klägerin mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 17.10.2014 gewandt und ua ausgeführt, sie habe eine Klage gewonnen, hatte 31,15 Euro Kosten und bitte um Überweisung dieser Kosten durch das Bundessozialgericht. Mit weiteren Schreiben vom 25. und 26.10.2014 hat sie um "Bearbeitung" und um "ein Eilverfahren" gebeten. Der Senat wertet ihr Vorbringen als Beschwerde gegen den Beschluss des LSG.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des LSG ist nach § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kein Rechtsmittel gegeben, ein Ausnahmefall iS von § 160a Abs 1 SGG oder § 17a Abs 4 Satz 4 Gerichtsverfassungsgesetz liegt hier nicht vor. Die von der Klägerin dennoch eingelegte Beschwerde war daher ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Hannappel

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