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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2015, Az.: B 4 AS 269/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33862
Aktenzeichen: B 4 AS 269/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 26.08.2015 - AZ: L 10 AS 3064/14

SG Berlin - AZ: S 53 AS 14776/13

BSG, 13.10.2015 - B 4 AS 269/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 269/15 B

L 10 AS 3064/14 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 53 AS 14776/13 (SG Berlin)

...................................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,

Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie Richterin B e h r e n d und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 26. August 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Streitig sind höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in dem Zeitraum vom 1.4.2013 bis 30.6.2013 unter Berücksichtigung höherer Zuschüsse zu der privaten Krankenversicherung der Klägerin. Die SGB II-Leistungen beziehende Klägerin ist bei der Deutschen Krankenversicherung (DKV) AG kranken- und pflegeversichert, mit der sie (auch) im streitigen Zeitraum eine jährliche Selbstbeteiligung für ambulante und zahnärztliche Leistungen iHv 420 Euro mtl vereinbart hatte. Ab 1.1.2013 betrug der Gesamtbetrag für die Kranken- und Pflegeversicherung 469,91 Euro (Krankheitskostenversicherung 387,66 Euro; Krankenhaustagegeld 12,37 Euro, private Pflegepflichtversicherung 31,11 Euro und gesetzlicher Beitragszuschlag zur Krankheitskostenversicherung 38,77 Euro) und ab 1.4.2013 monatlich 545,62 Euro (Krankheitskostenversicherung 456,49 Euro, Krankenhaustagegeld 12,37 Euro, private Pflegepflichtversicherung 31,11 Euro und gesetzlicher Beitragszuschlag zur Krankheitskostenversicherung 45,65 Euro). Für die Zeit vom 1.1.2013 bis 30.6.2013 bewilligte der Beklagte monatliche SGB II-Leistungen, allein für die Regelleistungen iHv 382 Euro sowie einen Zuschuss zu den Aufwendungen für die private Krankenversicherung iHv 305,16 Euro und für die private Pflegeversicherung iHv 31,11 Euro.

2

Den Antrag der Klägerin vom 18.2.2013, den Zuschuss zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung wegen der Beitragssteigerung ab 1.4.2013 zu erhöhen, lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 19.2.2013; Widerspruchsbescheid vom 11.6.2013). Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.11.2014). Auf die Berufung hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben, soweit dieses Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1.2.2013 bis 31.3.2013 und ab dem 1.7.2013 betraf. Mangels einer insoweit anhängigen Klage habe das SG nicht hierüber entscheiden dürfen. Im Übrigen hat das LSG die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 26.8.2015).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, für deren Durchführung sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Sie trägt vor, die Entscheidung des LSG verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör sowie ihr Recht auf ein gesetzeskonformes gesetzliches Verfahren. Das Berufungsgericht habe es unterlassen, sie zur mündlichen Verhandlung mit persönlichem Erscheinen zu laden, sondern nur eine Terminmitteilung zugesandt. Wegen der Reisekosten habe sie nicht zum Termin erscheinen können. Zuvor sei ihr Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter für unzulässig erklärt worden, sodass auch ihr Recht auf einen gesetzlichen Richter beschnitten worden sei.

II

4

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.

5

Es sind unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts keine Gründe für eine Zulassung der Revision ersichtlich. Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

6

Bezogen auf das Urteil des LSG vom 26.8.2015 stellen sich keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Das LSG hat bereits auf die Rechtsprechung des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen 14. Senats des BSG zur Begrenzung des Übernahmeanspruchs für Beträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung auf den halben Basistarif verwiesen (BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 11/12 R - SozR 4-4200 § 26 Nr 3, RdNr 24 f im Anschluss an BSG Urteil vom 18.1.2011 - B 4 AS 108/10 R - BSGE 107, 217 = SozR 4-4200 § 26 Nr 1; zum - hier nicht vorgetragenen - ggf bestehenden Anspruch auf Übernahme der Belastung mit Krankenbehandlungskosten wegen des Selbstbehalts - als Härtefallmehrbedarf: BSG Urteil vom 29.4.2015 - B 14 AS 8/14 R - Juris, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Aus diesem Grund liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich das Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) rügen könnte.

7

Ebenso wenig ist erkennbar, dass ein Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, einen Verfahrensfehler des LSG (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) darzulegen. Dem schriftlichen Vorbringen der Klägerin sowie dem Inhalt der sozialgerichtlichen Prozessakte ist nicht zu entnehmen, dass die Klägerin in diesem Verfahren ein Ablehnungsgesuch angebracht hat, über welches das LSG - nach ihrem Beschwerdevortrag - zudem vor dem Termin entschieden haben soll. Es ist - hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung - nicht ersichtlich, dass eine fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens, die nach § 111 Abs 1 SGG im Ermessen des Vorsitzenden steht (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Aufl 2014, § 111 RdNr 2b), und nicht die Funktion hat, das rechtliche Gehör der Betroffenen sicherzustellen, ausnahmsweise ermessensfehlerhaft war und die Entscheidung des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann (vgl zB Beschluss des Senats vom 2.8.2010 - B 4 AS 48/10 B - Juris).

8

Die von der Klägerin persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Behrend
Söhngen

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