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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2015, Az.: B 13 R 309/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29051
Aktenzeichen: B 13 R 309/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 02.06.2015 - AZ: L 7 R 143/14

BSG, 13.10.2015 - B 13 R 309/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 309/15 B

L 7 R 143/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 23 R 297/12 (SG Lübeck)

....................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ........................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nord,

Ziegelstraße 150, 23556 Lübeck,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 2.6.2015 hat das Schleswig-Holsteinische LSG einen im Zugunstenverfahren geltend gemachten Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 20.8.2015 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil er die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan hat (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5

Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 5 der Beschwerdebegründung), "ob es verfassungsgemäß ist, dass Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung bei einer nachfolgenden Tätigkeit als Beamter nicht rentensteigernd berücksichtigt werden."

6

Damit hat der Kläger bereits keine hinreichend konkrete Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Vorschrift des Bundesrechts mit höherrangigem Recht bezeichnet. Hier bleibt schon offen, bei welchen konkreten Vorschriften sich die genannte Frage stellen soll. Die Formulierung einer den vorgenannten Maßstäben entsprechenden Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann. Es gehört keinesfalls zu den Aufgaben des BSG, den Beschwerdevortrag darauf zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausarbeiten ließe (stRspr, zB BSG Beschluss vom 3.11.2011 - B 5 R 282/10 B - Juris RdNr 7 mwN).

7

Zudem bleibt unklar, inwieweit die vom Kläger formulierte Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren überhaupt klärungsfähig ist. Denn er zeigt schon nicht auf, inwieweit und aus welchen gesetzlichen Regelungen sich aus den vom LSG für das BSG verbindlich getroffenen tatsächlichen Feststellungen (vgl § 163 SGG) Tatbestände von "Anrechnungszeiten wegen beruflicher Ausbildung" ergeben könnten.

8

Sofern der Kläger mit der nicht erfolgten zusätzlichen Bewertung seiner Ausbildungszeit als beitragsgeminderte Zeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht einverstanden ist und dies im Hinblick auf seine nachfolgende Jahrzehnte lange Tätigkeit als Beamter für verfassungswidrig hält, hat er die Klärungsbedürftigkeit der insoweit aufgeworfenen Fragestellung nicht dargetan. Denn er setzt sich weder mit dem konkreten Inhalt, der Systematik und dem Zweck der hier einschlägigen Normen der sog Gesamtleistungsbewertung noch mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinander. Er behauptet noch nicht einmal, dass sich die von ihm dargestellte Problematik nicht mit Hilfe der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Rechtsgrundsätzen der Gesamtleistungsbewertung beantworten ließe.

9

Im Falle des Vorwurfs der Verfassungswidrigkeit bestimmter Regelungen darf sich die Beschwerdebegründung überdies nicht auf deren bloße Behauptung beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung und Auswertung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG zu der oder den als verletzt erachteten Verfassungsnormen in substanzieller Argumentation darlegen, welche gesetzlichen Regelungen welche Auswirkungen haben und woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergibt (vgl Senatsbeschluss vom 11.5.2010 - B 13 R 589/09 B - Juris RdNr 16; Senatsbeschluss vom 8.5.2015 - B 13 R 4/15 B - Juris RdNr 7).

10

Entsprechende substantiierte Darlegungen fehlen. Sofern der Kläger im Hinblick auf den von ihm gerügten Verstoß gegen das Eigentumsgrundrecht aus Art 14 Abs 1 GG meint, dieses sei in "unzumutbarer Weise verletzt", weil seine Ausbildungszeit bei der Rentenfestsetzung "überhaupt keine Berücksichtigung finden" und damit "eine gänzliche Entwertung der auf eigener Leistung beruhenden Vorleistung durch Beitragszahlung" stattfinde, sei darauf hingewiesen, dass er insoweit verkennt, dass - wie schon das LSG in dem angefochtenen Urteil ausgeführt hat - ihm die Entgeltpunkte, die für das während seiner beruflichen Ausbildungszeit durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt nach § 70 Abs 1 S 1 SGB VI zu ermitteln sind, dem Versicherten - und damit vorliegend dem Kläger - erhalten bleiben, er insoweit gerade keine Minderung seiner durch Beiträge versicherten Vorleistung während der Ausbildungszeit hinnehmen muss (s auch Anlage 3 des vom Kläger in der Beschwerdebegründung in Bezug genommenen Rentenbescheids vom 3.1.2012). Er kommt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung lediglich nicht in den Genuss einer Höherbewertung seiner beruflichen Ausbildungszeit in Gestalt von zusätzlichen Entgeltpunkten.

11

2. Sofern der Kläger eine Divergenz im Hinblick auf das Urteil des BSG vom 19.4.2011 (B 13 R 27/10 R - BSGE 108, 126 = SozR 4-2600 § 74 Nr 3) geltend macht (Beschwerdebegründung S 4 f), erfüllt die Beschwerdebegründung die Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge nicht ansatzweise (s hierzu BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 72 f mwN). Denn er versäumt es bereits, einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus der zitierten BSG-Entscheidung und aus dem angefochtenen Berufungsurteil gegenüberzustellen.

12

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

13

4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

14

5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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