Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2014, Az.: B 4 AS 245/14 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 24744
Aktenzeichen: B 4 AS 245/14 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

SG Stuttgart - 19.02.2014 - AZ: S 12 AS 2766/13

BSG, 13.10.2014 - B 4 AS 245/14 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 245/14 S

S 12 AS 2766/13 (SG Stuttgart)

................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Landkreis Esslingen,

Uhlandstraße 1, 73734 Esslingen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 19. Februar 2014 - S 12 AS 2766/13 - wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hatte ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegenüber einer Richterin des SG Stuttgart gestellt. Das SG Stuttgart hat das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen (Beschluss vom 19.2.2014). Hiergegen hat der Kläger mit einem von ihm selbst verfassten Schreiben vom 18.9.2014 Beschwerde beim BSG eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Der Beschluss des SG vom 19.2.2014 ist, worauf das SG in der Entscheidung zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 172 Abs 2 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.