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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.10.2014, Az.: B 2 U 201/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.10.2014
Referenz: JurionRS 2014, 26301
Aktenzeichen: B 2 U 201/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 16.07.2014 - AZ: L 2 U 11/13

SG Saarland - AZ: S 3 U 347/10

BSG, 13.10.2014 - B 2 U 201/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 201/14 B

L 2 U 11/13 (LSG für das Saarland)

S 3 U 347/10 (SG für das Saarland)

.........................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Berufsgenossenschaft Holz und Metall,

Wilhelm-Theodor-Römheld-Straße 15, 55130 Mainz,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 16. Juli 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in oben genanntem Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 26.8.2014 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 31.7.2014 zugestellten Urteil des LSG vom 16.7.2014 eingelegt und gleichzeitig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat er nicht vorgelegt.

2

1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Voraussetzung der Prozesskostenhilfe ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf Prozesskostenhilfe als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO) bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1, 3 und 4; BGH VersR 1981, 884; BFH-NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 1.9.2014 endete (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat der Kläger zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht vorgelegt. Es ist weder ersichtlich noch von dem Kläger dargetan, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig vorzulegen.

3

2. Die von dem Kläger selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht. Er kann nicht selbst Beschwerde einlegen, sondern muss sich vor dem BSG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde war daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

4

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Dr. Bieresborn

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