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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 13 R 235/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Verfahrensrüge; Verletzung des Fragerechts; Antrag auf Befragung des Sachverständigen
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23910
Aktenzeichen: B 13 R 235/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 26.05.2015 - AZ: L 9 R 3281/13

SG Ulm - AZ: S 12 R 879/12

BSG, 13.08.2015 - B 13 R 235/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden.

2. Zur Geltendmachung einer Verletzung des Fragerechts (§ 116 S. 2 SGG) und damit des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 235/15 B

L 9 R 3281/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 879/12 (SG Ulm)

..................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Beschluss vom 26.5.2015 hat das LSG Baden-Württemberg einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Beschluss macht der Kläger ausschließlich Verfahrensmängel geltend.

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 29.6.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, weil er einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet hat (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger rügt, das LSG sei zu Unrecht seinem mit Schriftsatz vom 5.8.2014 gestellten und auch im Erörterungstermin vom 16.9.2014 nicht zurückgenommenen Antrag, Dr. K. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen. Zudem sei auch eine Verletzung des Fragerechts als Teil seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Insbesondere aber hätte das LSG nicht uneingeschränkt dem Sachverständigengutachten des Dr. Dr. W. folgen dürfen, wenngleich ein wesentlich qualifizierteres Sachverständigengutachten gemäß § 109 SGG vorgelegen habe, das den klägerischen Vortrag bestätige.

6

Mit diesem Vortrag hat der Kläger die Anforderungen an die Darlegung einer Sachaufklärungsrüge schon im Ansatz nicht erfüllt. Diese setzt nämlich voraus, dass die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthält: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

7

Der Kläger hat bereits nicht aufgezeigt, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt habe. Er bezeichnet schon kein Beweisthema über das Dr. K. vom LSG als sachverständiger Zeuge hätte vernommen werden sollen. Darüber hinaus hat der Kläger - anders als erforderlich - nicht dargelegt, den Antrag auch noch nach der Anhörungsmitteilung des LSG, durch Beschluss gemäß § 153 Abs 4 SGG entscheiden zu wollen, aufrechterhalten zu haben bzw dass das Berufungsgericht ihn in seinem Beschluss wiedergegeben habe (vgl hierzu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 52; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 11 RdNr 7).

8

Soweit der Kläger die Verletzung seines Fragerechts (§ 116 S 2 SGG) und damit seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) geltend macht, ist auch diese Verfahrensrüge nicht schlüssig bezeichnet. Hierfür muss sich aus der Beschwerdebegründung neben den erläuterungsbedürftigen Punkten die Rechtzeitigkeit des Antrags auf Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen gegenüber dem LSG und die Aufrechterhaltung dieses Antrags bis zum Schluss ergeben (zu den weiteren Voraussetzungen vgl Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).

9

Auch diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Denn es fehlt in der Beschwerdebegründung zum einen an der notwendigen Darlegung, dass der Kläger den Antrag auf Befragung auch nach der Anhörungsmitteilung des LSG aufrechterhalten habe, und darüber hinaus zum anderen an der klaren Bezeichnung, zu welchen konkreten, noch erläuterungsbedürftigen Punkten die Befragung des Sachverständigen oder (sachverständigen) Zeugen erfolgen sollte.

10

Dass der Kläger mit der Auswertung und Würdigung der vorliegenden Sachverständigengutachten durch das LSG nicht einverstanden ist, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich. Denn insoweit wendet er sich gegen die Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) des Berufungsgerichts. Nach der ausdrücklichen Regelung des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann hierauf eine Verfahrensrüge nicht gestützt werden.

11

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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