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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 13 R 207/15 B
Rente wegen Erwerbsminderung; Mindestvoraussetzungen einer Verfahrensrüge; Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs; Fehlende Kenntnisnahme von Parteivortrag
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 24810
Aktenzeichen: B 13 R 207/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 23.04.2015 - AZ: L 10 R 2838/13

SG Stuttgart - AZ: S 12 R 7528/09

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

BSG, 13.08.2015 - B 13 R 207/15 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw. Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen.

2. Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten.

3. Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.

4. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist.

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 207/15 B

L 10 R 2838/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 7528/09 (SG Stuttgart)

......................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ......................................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 23.4.2015 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung verneint. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt, weil das LSG keine weitere Sachaufklärung von Amts wegen betrieben und sich - ohne Vorankündigung - nicht auf ein für sie positives Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestützt sowie die Grenzen der freien Beweiswürdigung überschritten habe.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund des Vorliegens von Verfahrensfehlern (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ist nicht in der nach § 160a Abs 2 S 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet worden.

3

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

4

Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren prozessordnungsgerechten Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung vom 5.8.2015 nicht gerecht.

5

Die Klägerin teilt bereits den der Entscheidung des LSG zugrunde liegenden Sachverhalt nicht ansatzweise mit. Eine verständliche Sachverhaltsschilderung gehört aber zu den Mindestvoraussetzungen der Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrunds; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (BSG Beschlüsse vom 30.7.1993 - 7 BAr 12/93 -, vom 21.9.1993 - 7 BAr 82/93 -, vom 28.9.1993 - 7 BAr 58/93 -, vom 19.7.2010 - B 8 SO 35/10 B - RdNr 7 und vom 27.7.2011 - B 14 AS 3/11 B - RdNr 5, Senatsbeschluss vom 9.10.2014 - B 13 R 157/14 B - RdNr 10, alle veröffentlicht bei Juris). Ohne Sachverhaltswiedergabe fehlt es bereits an der substantiierten Darlegung der Umstände, die - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Gerichts belegen könnten. Aufgrund der hiernach unzureichenden Bezeichnung des gerügten Verfahrensmangels iS des § 160a Abs 2 S 3 SGG kann jedenfalls nicht festgestellt werden, ob das Urteil des LSG auf den - vermeintlichen - Verfahrensfehlern beruht.

6

Überdies hat die Klägerin nicht behauptet, einen Beweisantrag iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten zu haben. Sie rügt vielmehr, hierzu habe ihr das LSG keine Gelegenheit gegeben. Einen behaupteten Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs hat sie aber schon deshalb nicht dargelegt, weil sie angibt, das LSG habe sich nach Aufnahme der Sachanträge zur Beratung zurückgezogen. Dass sie gehindert gewesen sei, einen prozessordnungsgerechten Beweisantrag - statt des Sachantrags oder hilfsweise - zu stellen, behauptet sie nicht. Im Übrigen ist das Gericht nicht gehalten, vor der Entscheidung auf seine Einschätzung der Beweissituation hinzuweisen; erst recht ist es nicht verpflichtet, der klägerischen Einschätzung der Beweislage zu folgen. Dass das LSG der Rechtsansicht der Klägerin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet nur, dass die Klägerin "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (Senatsbeschluss vom 9.5.2011 - B 13 R 112/11 B - BeckRS 2011, 73125, RdNr 9; vgl auch BVerfG [Kammer] NZS 2010, 497 RdNr 17; Senatsbeschluss vom 4.1.2013 - B 13 R 357/11 B - Juris RdNr 13). Das Gebot der Wahrung des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht regelmäßig nur dazu, die Ausführungen von Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Es ist erst verletzt, wenn sich klar ergibt, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung gar nicht erwogen worden ist (vgl BVerfGE 65, 293 = SozR 1100 Art 103 Nr 5; BSG Beschlüsse vom 25.2.1997 - 12 BK 17/96 - Juris RdNr 5 und vom 16.1.2007 - B 1 KR 133/06 B - Juris RdNr 4; Senatsbeschluss vom 22.4.2013 - B 13 R 21/13 B - Juris RdNr 18). Eine Rechtsverletzung in dieser Hinsicht hat die Klägerin nicht dargetan.

7

Soweit die Klägerin schließlich einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 SGG) rügt, kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel hierauf nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG nicht gestützt werden.

8

Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG in der Sache für fehlerhaft hält, eröffnet die Revisionsinstanz nicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 67).

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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