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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.08.2015, Az.: B 13 R 193/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23901
Aktenzeichen: B 13 R 193/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 13.04.2015 - AZ: L 19 R 384/14

SG Bayreuth - AZ: S 7 R 853/13

BSG, 13.08.2015 - B 13 R 193/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 193/15 B

L 19 R 384/14 (Bayerisches LSG)

S 7 R 853/13 (SG Bayreuth)

.................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Nordbayern,

Wittelsbacherring 11, 95444 Bayreuth,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. August 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l und die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. April 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 29.4.2015 zugestellten Urteil des Bayerischen LSG vom 13.4.2015 mit einem am 19.5.2015 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom selben Tag Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, die Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zu verlängern. Die Beschwerdebegründungsfrist ist daraufhin bis zum 29.7.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 S 2 SGG).

2

Mit Schriftsatz vom 30.6.2015 haben die Prozessbevollmächtigten die Vertretung des Klägers niedergelegt, ohne zuvor die Beschwerde zu begründen. Der Kläger ist hiervon mit Schreiben des BSG vom 30.6.2015 unterrichtet worden.

3

Die Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der verlängerten Frist begründet worden ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Der vom Kläger persönlich unterzeichnete Schriftsatz vom 27.7.2015 kann wegen des beim BSG bestehenden Vertretungszwangs keine Berücksichtigung finden.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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