Beschl. v. 13.04.2016, Az.: B 11 AL 21/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 18.12.2015 - AZ: L 1 AL 82/13
SG Koblenz - AZ: S 9 AL 150/11
BSG, 13.04.2016 - B 11 AL 21/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 11 AL 21/16 B
L 1 AL 82/13 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 9 AL 150/11 (SG Koblenz)
.........................,
Kläger und Beschwerdeführer,
Prozessbevollmächtigte: ..........................,
gegen
Bundesagentur für Arbeit,
Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie den Richter M u t s c h l e r und die Richterin B e h r e n d
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten, mit dem diese die Bewilligung von Alg wegen Bezugs einer Urlaubsabfindung aufhob und Erstattung des für die Zeit vom 26.2. bis 29.3.2010 gezahlten Alg in Höhe von 1125,61 Euro forderte.
Die Klage ist im Urteil des SG Koblenz vom 12.6.2013 ebenso ohne Erfolg geblieben wie die Berufung zum LSG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 18.12.2015). Gegen das am 4.2.2016 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4.3.2016 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Er hat die Beschwerde aber nicht in der bis zum 4.4.2016 laufenden Frist begründet (§ 160a Abs 2 S 1 SGG) und auch keine Fristverlängerung (§ 160 Abs 2 S 2 SGG) beantragt.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Behrend
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