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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.04.2015, Az.: B 13 R 74/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.04.2015
Referenz: JurionRS 2015, 14611
Aktenzeichen: B 13 R 74/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 18.02.2015 - AZ: L 2 R 465/14

SG Braunschweig - AZ: S 70 R 620/13

BSG, 13.04.2015 - B 13 R 74/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 74/15 B

L 2 R 465/14 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 70 R 620/13 (SG Braunschweig)

............................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Bevollmächtigter: ..........................................,

gegen

1. Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland,

Paracelsusstraße 21, 06114 Halle,

2. Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover,

Kurt-Schumacher-Straße 20, 38102 Braunschweig,

Beklagte und Beschwerdegegnerinnen.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. April 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat durch ihren Ehemann als Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28.2.2015 (beim BSG eingegangen am 3.3.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem am 28.2.2015 zugestellten Beschluss des LSG Niedersachsen-Bremen vom 18.2.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Sie kann jedoch, worauf sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Hierzu gehört der Ehemann der Klägerin nicht. Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist die Klägerin in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 4.3.2015 nochmals besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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