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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: B 8 SO 121/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10509
Aktenzeichen: B 8 SO 121/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 28.10.2015 - AZ: L 8 SO 183/13

SG München - AZ: S 48 SO 83/13

BSG, 13.01.2016 - B 8 SO 121/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 121/15 B

L 8 SO 183/13 (Bayerisches LSG)

S 48 SO 83/13 (SG München)

....................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Landkreis Pfaffenhofen,

Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d. Ilm,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. Oktober 2015 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren bzw einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger ist mit seinem Begehren ohne Erfolg geblieben, ihm ab 1.10.2006 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) zu bewilligen (Urteil des Sozialgerichts München vom 13.3.2013; Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts [LSG] vom 28.10.2015, zugestellt am 3.11.2015). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Klage (für die Zeit bis 13.3.2013) gegen den Bescheid vom 4.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 sei wegen entgegenstehender Rechtskraft des Urteils des LSG vom 13.3.2013 (L 8 SO 105/12) und für die Zeit ab 14.3.2015 mangels einer erneuten Antragstellung und einer diese Zeiten betreffenden Verwaltungsentscheidung unzulässig.

2

Mit am 25.11.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenem Schreiben hat der Kläger Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG eingelegt und nach Hinweis des Gerichts auf den Vertretungszwang durch zugelassene Prozessbevollmächtigte und die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit weiteren Schreiben, eingegangen am 1. und 4.12.2015, mitgeteilt, es sei bislang noch nicht möglich gewesen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, weil alle, bei denen er angefragt habe, die Übernahme der Vertretung abgelehnt hätten. Am 23.12.2015 hat der Kläger unter Benennung dreier Rechtsanwälte mitgeteilt, er habe sich ohne Erfolg sehr bemüht, den Rechtsstreit vor dem BSG weiterzuführen. Er hoffe, dass ihm die Rechtsschutzversicherung Deckungszusage erteile und ihm ein Notanwalt beigeordnet werde.

II

3

Dem Kläger ist weder PKH zu bewilligen noch ein Notanwalt zu bestellen.

4

PKH - unter Beiordnung eines auf Staatskosten tätigen Rechtsanwalts (§ 121 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) - ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht (ggf) auch auf Antrag eines Beteiligten durch Beschluss für den Rechtszug einen vom Beteiligten zu bezahlenden Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 202 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO). Diese Beiordnung setzt außerdem voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Die diesbezüglichen Bemühungen hat die Partei dem Gericht nachzuweisen.

5

Der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht sowohl die fehlende Erfolgsaussicht im Sinne der PKH-Vorschriften als auch die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung iS des § 78b ZPO entgegen. Der vom Kläger im vorliegenden Verfahren (erneut) geltend gemachte Anspruch auf Grundsicherungsleistungen für die Zeit bis 13.3.2013, den der Beklagte mit Bescheid vom 4.5.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8.1.2013 abgelehnt hat, war bereits Gegenstand des Verfahrens L 8 SO 105/12, worüber das LSG mit Urteil vom 13.3.2013 rechtskräftig entschieden hat. Die Rechtskraftwirkung dieses die Klage abweisenden Urteils steht einer erneuten unmittelbaren gerichtlichen Überprüfung des geltend gemachten Anspruchs außerhalb eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) entgegen. Soweit der Kläger Grundsicherungsleistungen für eine Zeit nach der Entscheidung des LSG im Verfahren L 8 SO 105/12 (ab 14.3.2013) geltend macht, ist die Rechtsverfolgung aussichtslos, weil insoweit noch kein Verwaltungsverfahren durchgeführt ist.

6

Die Beschwerde ist unzulässig; denn sie ist nicht innerhalb der nach § 160a Abs 1 Satz 2 SGG maßgeblichen Frist von einem Monat nach Zustellung des Urteils des LSG, hier also bis 3.12.2015, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden. Auf diese Frist und die Notwendigkeit der Vertretung durch einen solchen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden.

7

Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht damit bereits nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient nicht nur den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, sondern auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl: BVerfGE 9, 194, 199 f [BVerfG 17.03.1959 - 1 BvL 5/57]; 10, 264, 267 f; BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; siehe auch Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 10.5.2007 - 76680/01 -, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet").

8

Die Entscheidung ergeht gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG ohne die Beteiligung ehrenamtlicher Richter.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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