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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2016, Az.: B 11 AL 71/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10575
Aktenzeichen: B 11 AL 71/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 07.08.2015 - AZ: L 3 AL 24/14

SG Kiel - AZ: S 6 AL 40/11

BSG, 13.01.2016 - B 11 AL 71/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 11 AL 71/15 B

L 3 AL 24/14 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 6 AL 40/11 (SG Kiel)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ..............................,

gegen

Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter M u t s c h l e r und S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 7. August 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der Kläger begehrte die Förderung seiner Ausbildung zum "Waldorflehrer". Die Beklagte lehnte den Antrag ab (Bescheid vom 28.10.2010, Widerspruchsbescheid vom 11.2.2011). Das SG Kiel hat die dagegen erhobene Klage mit Urteil vom 13.6.2014 abgewiesen; die Förderung sei nicht möglich, weil sie bei einem nicht zertifizierten Maßnahmeträger erstrebt werde. Das Schleswig-Holsteinische LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 7.8.2015).

2

Mit der Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Es sei die Frage zu klären, wie sich das Verhältnis zwischen dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung sowie den Rechten des Betroffenen aus Art 3 GG darstelle. Zum anderen weiche das angegriffene Urteil bei der Festlegung des Umfangs des Anspruchs auf Naturalrestitution im Rahmen des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs von der Rechtsprechung anderer Landessozialgerichte ab, weshalb die Frage nach dem Umfang des Herstellungsanspruchs durch das BSG zu klären sei. Schließlich rügt der Kläger einen Verfahrensfehler, der darin liege, dass das LSG die Vernehmung eines Zeugen unterlassen habe, die erstinstanzlich beantragt worden sei. Auch habe das LSG seine weitere Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig, weil die als Zulassungsgrund geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden sind (§ 160a Abs 2 S 3 SGG). Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, in der Beschwerdebegründung auszuführen, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich ist (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7).

5

Mit seinem Vorbringen wird der Kläger diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Zwar deutet er eine Rechtsfrage an, indem er ausführt, das Verhältnis von sozialrechtlichem Herstellungsanspruch und den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung (Art 3 GG) sei höchstrichterlich noch ungeklärt. Er wirft auch die Frage auf, welchen Umfang der Anspruch auf Naturalrestitution im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs habe. Er legt aber im Weiteren nicht dar, aus welchen Gründen die von ihm aufgeworfenen Rechtsfragen klärungsfähig wären. Hierzu hätte er aufzeigen müssen, dass der Senat in einem späteren Revisionsverfahren zur Beantwortung der von ihm aufgeworfenen Fragen käme. Zu der ersten Frage hätte er sich damit auseinandersetzen müssen, dass im Sozialrecht ein allgemeiner Gesetzesvorbehalt für die Bewilligung von Leistungen gilt (§ 31 SGB I), sodass er hätte erläutern müssen, dass es rechtlich in Betracht kommen könnte, dem Kläger eine Leistung zu bewilligen, für die er - auch nach seiner eigenen Auffassung - die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Bezüglich der zweiten Frage hätte er ausführen müssen, weshalb sich die Frage nach dem Umfang des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs stellen könnte. Dazu hätte er im Einzelnen darlegen müssen, dass alle Tatbestandsvoraussetzungen eines Herstellungsanspruchs, die das LSG in mehreren Punkten verneint hat, hier vorliegen könnten.

6

Auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), hat der Kläger nicht ausreichend bezeichnet. Zunächst können in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nur Mängel des Verfahrens vor dem LSG - nicht vor dem SG - einen Verfahrensmangel begründen (BSG vom 11.4.1995 - 12 BK 97/94; BVerwG vom 16.11.1982 - 9 B 3232/82). Bezüglich einer behaupteten Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch das LSG kann dahinstehen, ob er überhaupt einen förmlichen Beweisantrag bezeichnet hat, dem das LSG nicht gefolgt ist. Jedenfalls hat er nicht dargetan, dass der Beweisantrag beim LSG bis zuletzt aufrechterhalten worden ist (vgl zu diesem Darlegungserfordernis BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Soweit er im Folgenden allgemein auf die Verletzung der Amtsermittlungspflicht verweist, hat der Kläger nicht beachtet, dass dieser Verfahrensfehler gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG nur gerügt werden kann, wenn er sich auf einen förmlichen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Sein allgemeiner Verweis auf eine unzureichende Amtsermittlung genügt insoweit nicht.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Mutschler
Söhngen

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