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Bundessozialgericht
Beschl. v. 13.01.2015, Az.: B 13 R 431/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 13.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10271
Aktenzeichen: B 13 R 431/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 12.11.2014 - AZ: L 2 R 3411/14

SG Heilbronn - AZ: S 8 R 800/13

BSG, 13.01.2015 - B 13 R 431/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 431/14 B

L 2 R 3411/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 R 800/13 (SG Heilbronn)

............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 13. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richter Dr. F i c h t e und G a s s e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. November 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 12.11.2014 mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom 12.12.2014 Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch beim BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG).

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Fichte
Gasser

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