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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.10.2015, Az.: B 13 R 327/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.10.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29953
Aktenzeichen: B 13 R 327/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 14.07.2015 - AZ: L 9 R 62/14

SG Karlsruhe - AZ: S 13 R 744/13

BSG, 12.10.2015 - B 13 R 327/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 327/15 B

L 9 R 62/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 R 744/13 (SG Karlsruhe)

.................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: .............................................,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Gartenstraße 105, 76135 Karlsruhe,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Oktober 2015 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. F i c h t e und Dr. K a l t e n s t e i n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Baden-Württemberg hat im Urteil vom 14.7.2015 einen Anspruch der im Jahr 1973 geborenen Klägerin auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung verneint, weil diese bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen unter Beachtung gewisser qualitativer Einschränkungen noch in der Lage sei, wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

2

Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ausschließlich einen Verfahrensmangel geltend.

3

Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 5.10.2015 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn sie hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Hierzu müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargelegt und darüber hinaus muss aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX, RdNr 202 ff). Zu beachten ist, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).

5

Das Vorbringen der Klägerin wird den genannten Anforderungen nicht gerecht. Sie rügt eine Verletzung des § 103 SGG, weil das LSG ihrem im Schriftsatz vom 26.5.2015 vorgebrachten Antrag nicht gefolgt sei, "alle Gutachter gleichzeitig zur mündlichen Verhandlung zu laden, damit die Gutachter dazu befragt werden können, wie sie zu ihren Ergebnissen gelangt sind und wie sie sich die unterschiedlichen Ergebnisse der Begutachtung erklären können". Das LSG sei dem in der mündlichen Verhandlung aufrechterhaltenen Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Der Hinweis des LSG, dass "Dr. R." seine Auffassung ausführlich begründet habe, sei nicht ausreichend, denn es sei davon auszugehen, dass Frau Dr. R. ihre abweichende Auffassung ebenfalls ausführlich hätte begründen können, wenn sie dazu Gelegenheit gehabt hätte.

6

Damit hat die Klägerin, die im Berufungsverfahren anwaltlich vertreten war, weder aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag - insbesondere unter Bezeichnung eines konkreten Beweisthemas - gegenüber dem LSG angebracht zu haben, noch dass sie ihn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten hat oder dass ein solcher Antrag im Urteil des LSG wiedergegeben ist (zu diesen Darlegungserfordernissen bei einer Sachaufklärungsrüge vgl BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN). Ihrem Vorbringen kann daher nicht entnommen werden, dass die Warnfunktion eines Beweisantrags wirksam geworden ist (s hierzu BSG Beschlüsse vom 5.2.2015 - B 13 R 372/14 B - Juris RdNr 10 und vom 16.2.2015 - B 13 R 12/15 B - BeckRS 2015, 67450 RdNr 6). Die Klägerin hat darüber hinaus aber auch nicht schlüssig dargestellt, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann. Wenn sie vorträgt, eine Befragung der Gutachter hätte zu dem Ergebnis geführt, dass sie aufgrund ihrer Leiden keinesfalls in der Lage sei, "mehr als sechs Stunden täglich" zu arbeiten, so ergibt sich daraus nicht, dass das Berufungsgericht auf dieser Grundlage gehalten gewesen wäre, die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung zuzusprechen (vgl § 43 Abs 3 SGB VI: erwerbsgemindert ist nicht, wer "mindestens sechs Stunden täglich" erwerbstätig sein kann).

7

Soweit die Klägerin mit ihrer Verfahrensrüge beanstandet, das Berufungsgericht habe ihr das Recht auf Befragung von Sachverständigen versagt, macht sie in der Sache auch eine Verletzung des jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO zustehenden Rechts geltend, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet. Eine Verletzung dieses Fragerechts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt werden, selbst wenn der betreffende Sachverständige - wie hier Frau Dr. R. - ein Gutachten nach § 109 SGG erstellt hat (BSG Beschlüsse vom 20.7.2005 - B 13 RJ 58/05 B - Juris RdNr 11 f, und vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9 mwN; anders für Zusatz- und ergänzende Fragen, die in untrennbarem Zusammenhang zur Beweiserhebung nach § 109 SGG selbst stehen: BSG Beschluss vom 7.10.2005 - B 1 KR 107/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 9 RdNr 14). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, muss eine entsprechende Rüge aufzeigen, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Hierzu muss er darstellen, dass er einen hierauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zum Schluss aufrechterhalten hat (BSG Beschluss vom 27.11.2007 - B 5a/5 R 60/07 B - SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7; BSG Beschluss vom 26.5.2015 - B 13 R 13/15 B - Juris RdNr 9).

8

An entsprechenden Ausführungen fehlt es in der Beschwerdebegründung der Klägerin. Der Frage, wie die Gutachter zu ihren Ergebnissen gelangt seien und wie sie sich die unterschiedlichen Ergebnisse der Begutachtung erklären könnten, lassen sich in dieser pauschalen Form objektiv sachdienliche Nachfragen nicht entnehmen. Im Übrigen gilt aber auch insoweit, dass die Klägerin nicht aufgezeigt hat, ihre Forderung nach einer Befragung der Sachverständigen auch noch am Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll aufrechterhalten zu haben.

9

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

11

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.

Gasser
Dr. Fichte
Dr. Kaltenstein

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