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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.08.2015, Az.: B 4 AS 207/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 23909
Aktenzeichen: B 4 AS 207/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 25.06.2015 - AZ: L 7 AS 709/14

SG Augsburg - AZ: S 9 AS 245/14

BSG, 12.08.2015 - B 4 AS 207/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 207/15 B

L 7 AS 709/14 (Bayerisches LSG)

S 9 AS 245/14 (SG Augsburg)

1. ..................,

2. ..................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

gegen

Jobcenter Dillingen a. d. Donau,

Rosenstraße 4, 89407 Dillingen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Kläger, ihnen für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt D beizuordnen, wird ablehnt.

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Kläger wenden sich im Ausgangsklageverfahren zu dem Aktenzeichen S 9 AS 128/14 gegen die vorläufige Bewilligung von Leistungen. Nach Erteilung des Widerspruchs und der Klageerhebung insoweit stellte der Beklagte durch einen weiteren Bescheid (27.2.2014) die endgültige Leistungshöhe fest und begehrte die Erstattung eines Teils der erbrachten Leistungen. Auch hiergegen wandten sich die Kläger mit einem Widerspruch, teilten jedoch zugleich mit, den Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung nicht erhalten zu haben. Er wurde daraufhin von dem Beklagten erneut versandt. Den Widerspruch gegen den ersten endgültigen Bescheid (27.2.2014) verwarf der Beklagte als unzulässig, weil er den Klägern nicht bekannt gegeben worden sei. Auch im Klageverfahren waren sie mit derselben Begründung nicht erfolgreich (S 9 AS 245/14). Hiergegen sind die Kläger in die Berufung gegangen. In dem Ausgangsklageverfahren gegen die vorläufige Bewilligung (S 9 AS 128/14) ist den Klägern sodann mitgeteilt worden, dass der Bescheid vom 27.2.2014 über die endgültige Bewilligung nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sei. Hierauf sind sie auch vom LSG hingewiesen worden sowie, dass im Hinblick auf den Bescheid vom 27.2.2014 eine doppelte Rechtshängigkeit gegeben sei. Er sei nach § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens zu dem Aktenzeichen S 9 AS 128/14 und des anhängigen Berufungsverfahrens. Zugleich hat das LSG eine Erledigung des Berufungsverfahrens angeregt. Die Kläger haben statt dessen die Klage zu dem Aktenzeichen S 9 AS 128/14 zurückgenommen. Das LSG hat darauf die Berufung in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 9 AS 245/14 durch Urteil vom 25.6.2015 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Widerspruch gegen den erneuten Bescheid über die endgültige Leistungsbewilligung unzulässig sei, weil der Bescheid vom 27.2.2014 unabhängig von der Bekanntgabe Gegenstand des Ausgangsklageverfahrens geworden sei. Damit habe der Sachentscheidung in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 9 AS 245/14 die anderweitige Rechtshängigkeit entgegen gestanden. Durch die Klagerücknahme zu dem Aktenzeichen S 9 AS 128/14 sei der Bescheid vom 27.2.2014 jedoch nun bestandskräftig geworden und eine abweichende gerichtliche Entscheidung daher ausgeschlossen.

2

Die Kläger beantragen beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem zuvor benannten Urteil die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung eines Rechtsanwalts. Zugleich haben sie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

II

3

Der zulässige Antrag der Kläger auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist vorliegend unter Berücksichtigung des Vortrags der Kläger in ihrem Schriftsatz an das BSG vom 7.7.2015 nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

4

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nicht ersichtlich.

5

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

6

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

7

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel des LSG geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Es ist nicht zu erkennen, dass das Urteil des LSG auf einem Verfahrensfehler beruht. Das Berufungsgericht hat sie - in Ausübung seiner prozessualen Fürsorgepflicht - auf die Möglichkeit der Berufungsrücknahme - um einer anderweitigen Rechtshängigkeit im Hinblick auf den Bescheid vom 27.2.2014 zu entgehen - hingewiesen. Stattdessen haben die Kläger die Klage gegen den Bescheid vom 27.2.2014 (S 9 AS 128/14) zurückgenommen.

8

Da den Klägern PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

9

Die Nichtzulassungsbeschwerde war - aus den zuvor dargelegten Gründen - ohne die Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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