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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2016, Az.: B 10 LW 2/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 18026
Aktenzeichen: B 10 LW 2/16 B
 

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 16.12.2015 - AZ: L 2 LW 7/15

SG Osnabrück - AZ: S 15 LW 1/11

BSG, 12.05.2016 - B 10 LW 2/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 LW 2/16 B

L 2 LW 7/15 (LSG Niedersachsen-Bremen)

S 15 LW 1/11 (SG Osnabrück)

.............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigter: ........................................,

gegen

Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse,

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

Sociale Verzekeringsbank, Kantoor Verzekeringsen,

Postbus 357, 1180 AJ Amstelveen, NIEDERLANDE.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2016 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.12.2015, ihm zugestellt am 6.2.2016, mit einem am 3.3.2016 beim BSG eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten fristgemäß Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde ist dennoch unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 6.5.2016 verlängerten Frist von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet worden ist (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG, § 73 Abs 4 SGG). Der weitere Fristverlängerungsantrag des Prozessbevollmächtigten vom 4.5.2016 geht ins Leere, da die Frist zur Begründung der Beschwerde nur einmal verlängert werden kann (§ 160a Abs 2 S 1 und 2 SGG; vgl BSG Beschluss vom 5.8.2010 - B 13 R 117/10 B - auch Karmanski in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160a RdNr 41 mwN). Die Begründung des Verlängerungsantrags vom 4.5.2016 ist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht geeignet, weil keiner der in § 160 SGG genannten Zulassungsgründe dargetan ist.

3

Die Verwerfung des Rechtsmittels des Klägers erfolgt entsprechend § 169 S 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Röhl

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