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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: B 6 KA 54/14 B
Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur privatrechtlichen Übertragung einer Arztpraxis; Praxisnachfolge durch Fortführung einer Praxis; Darlegung einer Divergenz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 18228
Aktenzeichen: B 6 KA 54/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 23.07.2014 - AZ: L 12 KA 186/13

SG Nürnberg - AZ: S 1 KA 13/13

BSG, 12.05.2015 - B 6 KA 54/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Der Senat hat bereits dargelegt, dass ein Arzt nur im Wege der Praxisnachfolge zugelassen werden kann, wenn er gerade die Praxis fortführt, die der bisher zugelassene Arzt betrieben hat.

2. Für die Darlegung einer Divergenz i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genügt es nicht, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen.

3. Dem Urteil des LSG einerseits und der höchstrichterlichen Entscheidung andererseits müssten vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze zu entnehmen sein, die einander widersprechen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 6 KA 54/14 B

L 12 KA 186/13 (Bayerisches LSG)

S 1 KA 13/13 (SG Nürnberg)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Berufungsausschuss für Ärzte Bayern,

Elsenheimerstraße 39, 80687 München,

Beklagter und Beschwerdegegner,

beigeladen:

1. ...............................................,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

2. Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

Elsenheimerstraße 39, 80687 München,

3. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse,

Carl-Wery-Straße 28, 81739 München,

4. BKK Landesverband Bayern,

Züricher Straße 25, 81476 München,

5. IKK classic,

Tannenstraße 4 b, 01099 Dresden,

6. Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG),

Weißensteinstraße 70 - 72, 34131 Kassel,

7. Verband der Ersatzkassen e.V. - vdek,

Askanischer Platz 1, 10963 Berlin,

8. Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung,

Pieperstraße 14 - 28, 44789 Bochum.

Der 6. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie die Richter E n g e l h a r d und R a d e m a c k e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. Juli 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 8.

Der Streitwert wird auf 593 000 Euro festgesetzt.

Gründe

I

1

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des beklagten Berufungsausschusses (BA), mit dem festgestellt wurde, dass die dem Kläger erteilte Zulassung keine Wirkung entfalte und sonach geendet habe.

2

Um die Zulassung in der Nachfolge des verstorbenen Internisten und Gastroenterologen Dr. T. bewarb sich neben dem Kläger ua das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) H.. Der Zulassungsausschuss (ZA) wählte den Kläger als Praxisnachfolger aus. Die Zulassung wurde unter der Bedingung erteilt, dass eine Übergabe zwischen der Erbengemeinschaft des Verstorbenen Dr. T. und dem Kläger zu Stande komme und dass die Fortführung der Praxis in den Räumen des verstorbenen Vertragsarztes erfolge. Mit Bescheid vom 11.12.2009 wies der Beklagte den Widerspruch der Erbengemeinschaft gegen diesen Beschluss des ZA zurück (Nr 1 des Beschlusses des Beklagten). Ferner verfügte der Beklagte, dass die "in diesem Beschluss ausgesprochene Zulassung" des Klägers für den Tätigkeitsort der bisherigen Praxis des verstorbenen Dr. T. erfolge. Die zu 1. beigeladene Erbengemeinschaft verkaufte die Praxis nicht an den vom Beklagten für die Nachfolge ausgewählten Kläger, sondern an das MVZ.

3

Klage und Berufung des MVZ gegen den Bescheid des Beklagten waren ohne Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss des Senats vom 1.8.2012 (B 6 KA 14/12 B) als unzulässig verworfen.

4

Daraufhin machte der Kläger geltend, dass die Entscheidung des Beklagten, nach der er zur Fortführung der Praxis des verstorbenen Dr. T. zugelassen werde, bestandskräftig geworden sei. Die Nebenbestimmung aus dem Bescheid des ZA, nach der die Zulassung unter der Bedingung erteilt werde, dass die Praxisübergabe zwischen der Erbengemeinschaft des Verstorbenen Dr. T. und ihm zu Stande komme, sei mit der Entscheidung des Beklagten, der ihm die Zulassung ohne diese Bedingung erteilt habe, entfallen. Er werde nun seine vertragsärztliche Tätigkeit in den Räumen der ehemaligen Praxis des Dr. T. aufnehmen.

5

Nachdem der Kläger auf Nachfrage bestätigt hatte, dass eine Einigung zwischen ihm und der Erbengemeinschaft über den Kauf der Praxis des verstorbenen Dr. T. nicht zu Stande gekommen ist, stellte der ZA mit Bescheid vom 4.2.2013 fest, dass die dem Kläger erteilte Zulassung keine Wirkung entfalte und somit geendet habe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass die Bedingung nicht eingetreten sei, nach der die Zulassung von der Übergabe der Praxis durch die Erbengemeinschaft abhänge.

6

Das SG gab der dagegen erhobenen Klage im Wesentlichen mit der Begründung statt, dass der Bescheid des Beklagten, der alleiniger Gegenstand des Klageverfahren geworden sei, die Zulassung nicht von der Übergabe der Praxis abhängig gemacht habe. Auf die Berufung des Beklagten und der zu 1. beigeladenen Erbengemeinschaft hob das LSG das Urteil des SG auf und wies die Klage ab. Da der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid des ZA mit Bescheid vom 11.12.2009 zurückgewiesen habe, stelle sich nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen überhaupt nicht die Frage, dass die Bedingung aus dem Bescheid des Zulassungsausschusses aufgehoben worden sein könnte. Aus dem Umstand, dass in dem Bescheid des Beklagten nochmals der Praxisort festgelegt werde, folge nichts Anderes. Auch aus der Begründung des Bescheides des Beklagten vom 11.12.2009 ergäben sich nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür, dass von der Bedingung aus dem Bescheid des ZA abgesehen werden solle.

7

Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde, zu deren Begründung er eine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG sowie eine Rechtsprechungsabweichung iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG geltend macht.

II

8

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG.

9

1. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist nicht ausreichend dargelegt. Für die Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache muss gemäß den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Darlegungsanforderungen in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnet (vgl BVerfGE 91, 93, 107 [BVerfG 14.06.1994 - 1 BvR 1022/88] = SozR 3-5870 § 10 Nr 5 S 31; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 37 f) und ausgeführt werden, inwiefern diese Rechtsfrage in dem mit der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) sowie klärungsbedürftig ist. Den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG wird bei der Grundsatzrüge nur genügt, wenn der Beschwerdeführer deutlich macht, weshalb die aufgeworfene Frage nicht auf der Grundlage der bisher vorliegenden Rechtsprechung des BSG zu beantworten ist. Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

10

Soweit der Kläger fragt, ob die privatrechtliche Veräußerung der Arztpraxis und die öffentlichrechtliche Zulassung nicht aufgrund von Besonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung auseinanderfallen müssten, bezeichnete er damit keine Rechtsfrage, die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage beantwortet werden könnte (zu dieser Anforderung vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Vielmehr möchte er die Würdigung der Einzelumstände durch das Berufungsgericht durch seine eigene Würdigung ersetzt wissen. Dies eröffnet die Zulassung der Revision jedoch nicht.

11

Soweit der Kläger geltend macht, dass das Verhältnis der öffentlich-rechtlichen Zulassung zur privatrechtlichen Übertragung der Arztpraxis einer Klärung bedürfe, hat er die Klärungsbedürftigkeit der Frage nicht hinreichend dargelegt, weil er sich mit der dazu ergangenen umfangreichen Rechtsprechung des Senats (vgl ua BSG SozR 4-2500 § 103 Nr 12 RdNr 28; BSGE 110, 34 = SozR 4-2500 § 103 Nr 11, RdNr 19; BSGE 86, 121, 122 f [BSG 10.05.2000 - B 6 KA 67/98 R] = SozR 3-5520 § 24 Nr 4 S 15 f; BSGE 85, 1, 3 ff = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30 f; alle mwN) nicht auseinandergesetzt und sich nicht mit der Frage befasst hat, ob sich daraus bereits ausreichende Anhaltspunkte für die Beurteilung der als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage ergeben. So hat der Senat zB bereits in seiner Entscheidung vom 29.9.1999 (B 6 KA 1/99 R - BSGE 85, 1, 3 f = SozR 3-2500 § 103 Nr 5 S 30) dargelegt, dass ein Arzt nur im Wege der Praxisnachfolge zugelassen werden kann, wenn er gerade die Praxis fortführt, die der bisher zugelassene Arzt betrieben hat. Der Kläger hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob daraus nicht selbstverständlich folgt, dass die Übereignung der Praxis des Vorgängers an den Nachfolger Voraussetzung für dessen Zulassung im Wege der Praxisnachfolge ist. An einer Auseinandersetzung mit der genannten Rechtsprechung des Senats und den sich daraus ergebenden Folgen fehlt es in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vollständig.

12

2. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus einem Urteil des LSG und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG miteinander unvereinbar sind und dass das Berufungsurteil auf dieser Abweichung beruht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44). Auch insoweit entsprechen die Darlegungen des Klägers nicht den Anforderungen. Für die Darlegung einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genügt es nicht, aus dem Berufungsurteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Dem Urteil des LSG einerseits und der höchstrichterlichen Entscheidung andererseits müssten vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze zu entnehmen sein, die einander widersprechen. Eine solche Divergenz hat der Kläger hier nicht aufgezeigt.

13

Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats vom 27.1.1993 (6 RKa 40/91 - SozR 3-2500 § 96 Nr 1) darauf hinweist, dass allein der Bescheid des BA und nicht der Bescheid des Zulassungsausschusses Gegenstand des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens wird, hat er nicht dargelegt, inwiefern das LSG davon abgewichen ist. Auch soweit der Kläger der Entscheidung des LSG den Rechtssatz entnimmt, dass der Bescheid des ZA "vollinhaltlich zum Bestandteil des Bescheides der Berufungsausschusses" werde, wenn dieser den Widerspruch zurückweise, so zeigt er damit keine sich widersprechenden Rechtssätze auf. Der Kläger übersieht, dass der Umstand, dass allein der Bescheid des BA Gegenstand des späteren Klageverfahrens wird (vgl dazu neben der vom Kläger in Bezug genommenen Entscheidung zB auch BSGE 112, 90 = SozR 4-2500 § 95 Nr 26, RdNr 18 mwN), von der Frage zu unterscheiden ist, ob der BA, der die Entscheidung des ZA bestätigt, verpflichtet ist, dessen Verfügungssatz wörtlich zu wiederholen, oder ob er den Inhalt seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf den Inhalt des Bescheides des ZA zum Ausdruck bringen kann. Üblich und nach der Rechtsprechung des Senats (vgl zuletzt unter Hinweis auf ältere Rechtsprechung BSG SozR 4-2500 § 95 Nr 28 RdNr 12) nicht zu beanstanden ist die - auch vorliegend verwendete - Formulierung im Tenor des Bescheides des BA, dass der "Widerspruch zurückgewiesen" wird. Der Umstand, dass allein der Bescheid des BA Gegenstand des nachfolgenden Gerichtsverfahrens wird, steht entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Gegensatz zu der in dieser Formulierung liegenden Bezugnahme auf den Inhalt der Entscheidung des ZA.

14

Soweit der Kläger geltend macht, dass der Beklagte den Bescheid des ZA entgegen der Auffassung des LSG geändert und die Nebenbestimmung aufgehoben habe, nach der dem Kläger die Zulassung nur unter der Bedingung erteilt werde, dass er die Praxis des verstorbenen Dr. T. übernehme, handelt es sich um eine Frage der Auslegung des Bescheides des Beklagten vom 11.12.2009. Einen abstrakten Rechtssatz, mit dem das LSG von einem Rechtssatz des BSG abweicht, zeigt der Kläger damit nicht auf, sodass eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG auch insoweit nicht dargelegt wird. Die Auslegung des Bescheides durch das LSG erscheint im Übrigen auch nach Auffassung des Senats naheliegend.

15

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als unterlegener Beteiligter hat der Kläger auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten ist nur hinsichtlich des Beigeladenen zu 1. veranlasst, weil nur er einen Sachantrag gestellt hat (§ 162 Abs 3 VwGO).

16

4. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der Festsetzung der Vorinstanz und auch der Festsetzung im vorangegangenen Verfahren (vgl Beschluss des Senats vom 1.8.2012 - B 6 KA 14/12 B), die von keinem Beteiligten infrage gestellt worden ist (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).

Prof. Dr. Wenner
Engelhard
Rademacker

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