Beschl. v. 12.05.2015, Az.: B 3 KR 35/15 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Rheinland-Pfalz - 19.02.2015 - AZ: L 5 KR 256/14
SG Koblenz - AZ: S 5 KR 761/14
BSG, 12.05.2015 - B 3 KR 35/15 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 3 KR 35/15 B
L 5 KR 256/14 (LSG Rheinland-Pfalz)
S 5 KR 761/14 (SG Koblenz)
...............................................,
Kläger und Beschwerdeführer,
gegen
AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,
Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.2.2015 mit einem am 8.4.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 25.3.2015 zugestellt worden.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am Montag, den 27.4.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit Schreiben des Gerichts vom 9.4.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer
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