Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: B 3 KR 35/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 17694
Aktenzeichen: B 3 KR 35/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Rheinland-Pfalz - 19.02.2015 - AZ: L 5 KR 256/14

SG Koblenz - AZ: S 5 KR 761/14

BSG, 12.05.2015 - B 3 KR 35/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 KR 35/15 B

L 5 KR 256/14 (LSG Rheinland-Pfalz)

S 5 KR 761/14 (SG Koblenz)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse,

Virchowstraße 30, 67304 Eisenberg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.2.2015 mit einem am 8.4.2015 beim BSG eingegangenen, von ihm unterzeichneten Schreiben vom 6.4.2015 Beschwerde eingelegt. Das angefochtene Urteil ist ihm am 25.3.2015 zugestellt worden.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist (§ 73 Abs 4 SGG). Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG am Montag, den 27.4.2015 kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13 mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des Berufungsurteils sowie mit Schreiben des Gerichts vom 9.4.2015 ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beschwerde ist deshalb gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.