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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.05.2015, Az.: B 13 R 145/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 20444
Aktenzeichen: B 13 R 145/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 07.01.2015 - AZ: L 14 R 995/13

SG Landshut - AZ: S 12 R 810/12 A

BSG, 12.05.2015 - B 13 R 145/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 145/15 B

L 14 R 995/13 (Bayerisches LSG)

S 12 R 810/12 A (SG Landshut)

...................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd,

Am Alten Viehmarkt 2, 84028 Landshut,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l , den Richter G a s s e r und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7. Januar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben an das Bundessozialgericht (BSG), hier eingegangen am 31.3.2015, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 7.1.2015 (dem Kläger zugestellt am 28.1.2015), eingelegt. Das Schreiben des Klägers entspricht jedoch nicht der für eine Nichtzulassungsbeschwerde gesetzlich vorgeschriebenen Form.

2

Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte (§ 73 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) innerhalb der dreimonatigen Beschwerdefrist, die am 28.4.2015 abgelaufen ist, einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1, § 64 Abs 2 SGG; BSGE 40, 40 [BSG 04.06.1975 - 11 BA 4/75] = SozR 1500 § 160a Nr 4).

3

Auf die genaue Beachtung der Formvorschriften ist der Kläger zudem mit Schreiben des BSG vom 1.4.2015 besonders hingewiesen worden.

4

Das nicht formgerechte Rechtsmittel ist ohne inhaltliche Prüfung durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Gasser
Dr. Oppermann

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