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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.04.2016, Az.: B 9 V 4/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.04.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17500
Aktenzeichen: B 9 V 4/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Nordrhein-Westfalen - 04.09.2015 - AZ: L 13 VS 54/10

SG Dortmund - AZ: S 43 VS 290/05

BSG, 12.04.2016 - B 9 V 4/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 4/16 B

L 13 VS 54/10 (LSG Nordrhein-Westfalen)

S 43 VS 290/05 (SG Dortmund)

...........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: .........................................,

gegen

Landschaftsverband Westfalen-Lippe, LWL-Versorgungsamt Westfalen,

Von-Vincke-Straße 23 - 25, 48143 Münster,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. April 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. September 2015 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt J M aus K beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Die Klägerin begehrt die Zahlung einer höheren Versorgungsgrundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 ab 1.1.1999 nach dem verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) aufgrund erlittener politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Einen solchen Anspruch hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 4.9.2015 verneint, weil über die als Schädigungsfolge hinaus anerkannte paranoide Erlebnisverarbeitung bei politischer Verfolgung die bei der Klägerin zudem bestehende Polyneuropathie nicht als Schädigungsfolge anerkannt werden könne, und eine Versorgungsgrundrente nach einer MdE von mehr als 30 vom Hundert nicht in Betracht komme. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, für die sie die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Sie macht geltend, der Entscheidung komme grundsätzliche Bedeutung zu und das Urteil des LSG beruhe auf einem Verfahrensmangel. Mit Schriftsatz vom 21.3.2016 ist sie auf die Erwiderung des beklagten Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe eingegangen.

II

2

1. Der PKH-Antrag der Klägerin ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO). Daran fehlt es hier (siehe dazu unter 2.).

3

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (a) noch ein behaupteter Verfahrensfehler (b) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

a) Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Erklärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung darlegen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (also die Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen: BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 160a RdNr 42 ff).

5

Eine solche konkrete Rechtsfrage hat die Beschwerde bereits nicht formuliert und auch nicht dargelegt, warum noch grundsätzlicher Klärungsbedarf bestehen sollte. Der bloße Vortrag, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil das LSG das von ihm selbst in Auftrag gegebene Gutachten von Prof Dr F und Dr R nicht berücksichtigt habe, wirft keine Rechtsfrage auf. Die umfangreichen Ausführungen der Klägerin zum möglichen Nachweis von Verfolgungsmaßnahmen in der ehemaligen DDR sowie zu den bei ihr bestehenden Gesundheitsschädigungen und zu Fragen der Kausalität stellen sämtlichst lediglich eine Kritik an der Entscheidung des LSG dar. Das LSG habe aus den von ihr geschilderten Zusammenhängen heraus die Voraussetzungen zur Anerkennung einer bei ihr bestehenden Gesundheitsstörung als Folge einer Schädigung verkannt und weit mehr als die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs verlangt. Damit wendet sich die Klägerin aber gegen die Beweiswürdigung des LSG, die sich gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG vollständig der Beurteilung durch das Revisionsgericht entzieht. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG im Einzelfall ist zudem nicht zulässiger Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7). Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts kann mit der Nichtzulassungsbeschwerde weder unmittelbar noch mittelbar angegriffen werden (Karmanski in: Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 160 RdNr 58 mwN).

6

b) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde, wie im Fall der Klägerin, darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§ 103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt ist.

7

Die Klägerin hat nicht dargelegt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag gestellt zu haben. Auch dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ist ein solcher Antrag nicht zu entnehmen. Der allgemeine Hinweis auf die fehlerhafte Auslegung durch den Senat des LSG hinsichtlich der Kausalitätsbeziehungen einzelner Gesundheitsstörungen der Klägerin zur erlittenen politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR genügt insoweit nicht. Auch der Vortrag hinsichtlich eines widersprüchlichen Verhaltens des LSG insoweit, dass eine paranoide Erlebnisverarbeitung bei politischer Verfolgung als Gesundheitsstörung bescheidmäßig anerkannt sei, während die bei der Klägerin bestehende Polyneuropathie nicht als Schädigungsfolge anerkannt werde, lässt einen Verfahrensmangel nicht erkennen. Insbesondere hat die Klägerin sinngemäß damit keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung dargetan. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verpflichtet das Prozessgericht grundsätzlich nicht, die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gesichtspunkte vorher mit den Beteiligten zu erörtern (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 10.2.2001 - 2 BvR 1384/99 - Juris RdNr 7 unter Hinweis auf BVerfGE 66, 116, 147 [BVerfG 25.01.1984 - 1 BvR 272/81]; 74, 1, 5; 86, 133, 145; BSG SozR 3-1500 § 112 Nr 2 S 3 mwN). Selbst wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte und Tatsachenwertungen von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 15.8.1996 - 2 BvR 2600/95 - Juris RdNr 22 unter Hinweis auf BVerfGE 31, 364, 370 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70]; 66, 116, 147; 74, 1, 5). Insbesondere ein Kollegialgericht ist nicht verpflichtet, seine (vorläufige) Rechtsauffassung aufzudecken (vgl BVerfG aaO; Sommer in Zeihe, SGG, Stand: April 2015, § 62 RdNr 4b bb) und seine endgültige Beweiswürdigung darzulegen. Schließlich hat die Klägerin insoweit auch nicht ausgeführt, welches Vorbringen ggf durch die Wertung des LSG verhindert worden ist und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (vgl hierzu BSG SozR 1500 § 160a Nr 36).

8

3. Die Beschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

9

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

10

5. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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