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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.02.2015, Az.: B 14 AS 305/14 B
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an eine Beschwerdebegründung; Fehlende Klärungsbedürftigkeit
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.02.2015
Referenz: JurionRS 2015, 11956
Aktenzeichen: B 14 AS 305/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hamburg - 18.09.2014 - AZ: L 4 AS 222/13

SG Hamburg - AZ: S 34 AS 1895/09

BSG, 12.02.2015 - B 14 AS 305/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Nach den aus § 160a Abs. 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt.

3. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen widersprochen.

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 305/14 B

L 4 AS 222/13 (LSG Hamburg)

S 34 AS 1895/09 (SG Hamburg)

..................................................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigter: ...............................................,

gegen

Jobcenter team.arbeit.hamburg,

Billstraße 82 - 84, 20539 Hamburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Februar 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e und die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. S c h ü t z e

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 18. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) sowie eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt sind.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Frage sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfrage erwarten lässt (vgl Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua, wenn sie bereits durch eine gefestigte Rechtsprechung klar entschieden ist, es sei denn, dieser Rechtsprechung würde in nicht geringfügigem Umfang mit nicht von vornherein abwegigen Einwendungen widersprochen (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13; Krasney/Udsching, aaO, IX, RdNr 185).

3

Dem genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Als grundsätzlich bedeutsam erachtet die Beschwerde die Frage, "Handelt es sich im Rahmen der Ist-Besteuerung bei der durch den Unternehmer eingenommenen Umsatzsteuer um zweckbestimmtes Einkommen im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1a SGB II, welches privilegiert ist?" sowie ein Zusammenhang damit weiter die Frage "Kommt es für die Bewertung einer Leistung als zweckbestimmt im Sinne des § 11 Abs 3 Nr 1 a SGB II darauf an, ob der Leistende ein besonderes Interesse an der zweckentsprechenden Verwendung hat, oder kommt es für die Bewertung alternativ darauf an, dass dem Empfänger der Leistung die zweckentsprechende Verwendung ermöglicht wird und kommt es darauf an, ob über zweckbestimmte Einnahmen trotz der Zweckbestimmung uneingeschränkt verfügt werden kann?". Diese Fragen seien grundsätzlich bedeutsam, obwohl das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 22.8.2013 bereits zu der hier im Streit stehenden Frage entschieden habe (vgl BSGE 114, 136 = SozR 4-4200 § 11 Nr 64). Denn diese Entscheidung überzeuge nicht, weil ihr keine den Zielen des Sozialgesetzbuchs Zweites Buch (SGB II) dienliche Rechtfertigung für die sich daraus ergebenden Folgen zu entnehmen sei. Das reicht zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage nicht aus. Nachdem in dem bezeichneten Urteil entschieden worden war, dass vereinnahmte Umsatzsteuer zu berücksichtigendes Einkommen nach dem SGB II ist, hätte vielmehr im Einzelnen dargetan werden müssen, dass und inwieweit dies nicht nur vereinzelt so in Zweifel gezogen worden ist, dass die aufgeworfene Frage erneut klärungsbedürftig geworden ist. Daran fehlt es aber.

4

Auch das Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), ist nicht schlüssig bezeichnet. Dazu hätte für den gerügten Verfahrensfehler der unterlassenen notwendigen Beiladung "der Finanzverwaltung" - abgesehen von der exakten Bezeichnung des Beizuladenden - dargetan werden müssen, inwieweit dieser an dem Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten derart beteiligt ist, dass eine Entscheidung auch ihm gegenüber iS des § 75 Abs 2 SGG nur einheitlich ergehen konnte (BSG Beschluss vom 13.7.1999 - B 7 AL 166/98 B; BSG Beschluss vom 15.6.1993 - 12 BK 74/91), dass also durch die angegriffene Entscheidung unmittelbar dessen Rechte gestaltet worden sind (vgl Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 75 RdNr 10). Dafür reicht nicht aus, dass durch die Entscheidung Rechte des Fiskus "entwertet" werden könnten, wie die Beschwerde meint. Vielmehr hätte aufgezeigt werden müssen, inwiefern ihr rechtlich Bindungswirkungen für das Verhältnis zwischen Klägerin und Fiskus zukommt, woran es aber fehlt.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Schütze

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