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Bundessozialgericht
Beschl. v. 12.01.2015, Az.: B 9 SB 84/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 12.01.2015
Referenz: JurionRS 2015, 10890
Aktenzeichen: B 9 SB 84/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Saarland - 19.09.2014 - AZ: L 5 SB 24/13

SG Saarland - AZ: S 10 SB 542/12

BSG, 12.01.2015 - B 9 SB 84/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 SB 84/14 B

L 5 SB 24/13 (LSG für das Saarland)

S 10 SB 542/12 (SG für das Saarland)

...............................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

Saarland,

vertreten durch das Landesamt für Soziales,

Hochstraße 67, 66115 Saarbrücken,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 12. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter Dr. R ö h l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 19. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Bei dem Kläger war erstmals ein GdB von 30 festgestellt worden (Bescheid vom 16.3.2012; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2012). Die Klage hat das SG auf der Grundlage eines orthopädisch-chirurgischen und nervenärztlichen Gutachtens abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 1.7.2013). Das LSG hat der Klage auf der Basis weiterer internistischer und orthopädischer Gutachten und der Abgabe eines - nicht angenommenen - Teilanerkenntnisses über einen GdB von 40 stattgegeben und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen (Urteil vom 19.9.2014).

2

Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG.

II

3

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des allein geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes des Verfahrensfehlers nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

4

Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers stützt (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 36; BSG SozR 4-1500 § 153 Nr 13 RdNr 4 mwN). Geltend gemacht werden kann nur ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der § 109 und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der Kläger bezeichnet in der Beschwerdebegründung vom 27.10.2014 sinngemäß mehrere Verfahrensfehler (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Soweit er eine Entscheidung aufgrund unvollständiger Tatsachenlage und damit sinngemäß eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht rügt (§ 103 SGG), benennt er schon keinen bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrag, den das LSG übergangen haben könnte. Soweit er eine unzureichende Auseinandersetzung mit den vorhandenen Gutachten ("Nachbeten", unkritische Wiedergabe der Meinungsbekundungen des Sachverständigen) und eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde hierauf nicht gestützt werden (vgl § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Der verbleibende Umstand der angeblichen Orientierung der Entscheidung der Vorinstanz an ungeeigneten Maßstäben zielt auf die behauptete inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung ebenso wie die Behauptung, das LSG sei unzutreffend davon ausgegangen, der Kläger habe eine Addition der Teil-GdB gefordert. Die inhaltliche Richtigkeit ist indes nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

6

Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

7

Die Verwerfung der nicht formgerecht begründeten Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Dr. Röhl

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