Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.12.2014, Az.: B 12 R 45/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28976
Aktenzeichen: B 12 R 45/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 21.10.2014 - AZ: L 11 R 3984/13

SG Mannheim - AZ: S 12 R 2622/10

BSG, 11.12.2014 - B 12 R 45/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 R 45/14 B

L 11 R 3984/13 (LSG Baden-Württemberg)

S 12 R 2622/10 (SG Mannheim)

..............................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie die Richter Dr. M e c k e und B e c k

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 21. Oktober 2014 - L 11 R 3984/13 - wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem von ihm unterzeichneten und an das LSG gerichteten Schreiben vom 28.11.2014 - nach Weiterleitung beim BSG eingegangen am 5.12.2014 - "Revision" gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.10.2014 eingelegt.

2

Da die Revision gegen das Urteil des LSG nicht statthaft ist, weil sie weder vom Berufungsgericht noch durch einen Beschluss des BSG nach einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist (§ 160 Abs 1 SGG), wird das Schreiben des Klägers sinngemäß als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ausgelegt.

3

Das Rechtsmittel des Klägers ist unzulässig, denn es entspricht nicht der gesetzlichen Form. Der Kläger konnte die Beschwerde, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist einlegen lassen (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG). Ausnahmen hiervon sehen die gesetzlichen Regelungen nicht vor. Wegen Fristablaufs kann dieser Mangel nicht mehr behoben werden.

4

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Kretschmer
Dr. Mecke
Beck

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.