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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2015, Az.: B 8 SO 61/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2015
Referenz: JurionRS 2015, 31315
Aktenzeichen: B 8 SO 61/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 27.05.2015 - AZ: L 4 SO 350/12

SG Gießen - AZ: S 18 SO 122/10

BSG, 11.11.2015 - B 8 SO 61/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 61/15 B

L 4 SO 350/12 (Hessisches LSG)

S 18 SO 122/10 (SG Gießen)

.......................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: ....................................................,

gegen

Landkreis Gießen,

Riversplatz 1 - 9, 35394 Gießen,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin M beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Im Streit sind Leistungen der Eingliederungshilfe und ein behinderungsbedingter Mehrbedarf, die der Kläger mit zusätzlichen Kosten zur Ausübung von sportlichen Aktivitäten und für die Einnahme von Mahlzeiten in Restaurants begründet. Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat entsprechende Ansprüche abgelehnt (Urteil vom 27.5.2015).

2

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde und rügt die verfahrensfehlerhafte Behandlung der Sache. Zugleich beantragt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin M . Das LSG habe gegen die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts verstoßen (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]), weil es einem Beweisantrag in der Berufungsschrift zur Anhörung seines behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei. Wie sich aus einer beigefügten Stellungnahme seines Arztes ergebe, leide er (der Kläger) an verschiedenen schweren psychischen Erkrankungen, die eine intensive Ausübung von Sport erforderten, für die die geltend gemachten Kosten anfielen. Das LSG sei, ohne selbst Beweis zu erheben, zu dem unzutreffenden Schluss gekommen, er sei durch seine Erkrankung nicht von sozialer Isolation bedroht. Die Entscheidung könne auf dem Verfahrensmangel beruhen.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig; denn der Kläger hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zwar zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann (aber) nach Halbsatz 2 der Regelung auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Im Hinblick auf § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG muss die Beschwerdebegründung insoweit zunächst einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag, dem das LSG nicht gefolgt ist, bezeichnen, sodann die Rechtsauffassung des LSG wiedergeben, auf deren Basis bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, die von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, darlegen und die voraussichtlichen Ergebnisse der unterbliebenen Beweiserhebung angeben; schließlich wäre zu schildern, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 5, 35, 45 und § 160a Nr 24, 34). Diesen Erfordernissen ist der Kläger nicht gerecht geworden.

5

Vorliegend hat der Kläger schon nicht vorgetragen, dass er den schriftsätzlich gestellten Antrag vom 11.1.2013, auf den er sich in der Beschwerdebegründung bezieht, in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG am 27.5.2015 ausdrücklich aufrechterhalten hat. Das Übergehen eines Beweisantrags iS des § 160 Abs 2 Nr 3 2. Halbsatz SGG liegt aber zumindest bei rechtskundig vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn der Beweisantrag in der abschließenden mündlichen Verhandlung zu einem Zeitpunkt gestellt bzw wiederholt wurde, in dem feststand, dass das LSG von sich aus keine Ermittlungen mehr durchführen würde. Wird ein zuvor schriftsätzlich gestellter Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, so gilt er bei einem rechtskundig vertretenen Beteiligten als erledigt (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5 mwN). Wegen aller weiteren Punkte hätte es zudem des klägerseitigen Vortrags bedurft, welche Ansprüche im Einzelnen er überhaupt verfolgt und über welchen Sachverhalt vorliegend zu entscheiden war. Erst dann wäre das Revisionsgericht in die Lage versetzt zu prüfen, ob nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestand.

6

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 ZPO), ist dem Kläger auch keine PKH zu bewilligen; damit entfällt zugleich die Beiordnung einer Rechtsanwältin (§ 121 ZPO).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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