Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.11.2014, Az.: B 2 U 210/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.11.2014
Referenz: JurionRS 2014, 27828
Aktenzeichen: B 2 U 210/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 12.06.2014 - AZ: L 1 U 322/12

SG Altenburg - AZ: S 6 U 2421/06

BSG, 11.11.2014 - B 2 U 210/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 210/14 B

L 1 U 322/12 (Thüringer LSG)

S 6 U 2421/06 (SG Altenburg)

..................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Unfallkasse Thüringen,

Humboldtstraße 111, 99867 Gotha,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. November 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k und die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 12. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 23.9.2014 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.

2

Da die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht nach § 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG innerhalb der bis zum 30.10.2014 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet und auch nicht durch einen solchen Prozessbevollmächtigten zurückgenommen wurde, ist das Rechtsmittel ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Dr. Berchtold
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.