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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.09.2015, Az.: B 12 KR 76/14 B
Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen; Begriff der Divergenz; Entwickeln abweichender Maßstäbe
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.09.2015
Referenz: JurionRS 2015, 28153
Aktenzeichen: B 12 KR 76/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 23.05.2014 - AZ: L 1 KR 442/12

SG Darmstadt - AZ: S 10 KR 330/10

Rechtsgrundlage:

§ 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG

BSG, 11.09.2015 - B 12 KR 76/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Divergenz im Sinne von § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.

2. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm benannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat.

3. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakter Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 12 KR 76/14 B

L 1 KR 442/12 (Hessisches LSG)

S 10 KR 330/10 (SG Darmstadt)

.....................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte: .................................................,

gegen

Schwenninger Betriebskrankenkasse,

Spittelstraße 50, 78056 Villingen-Schwenningen,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

beigeladen:

1. ...............................................,

2. Deutsche Rentenversicherung Bund,

Ruhrstraße 2, 10709 Berlin,

3. Bundesagentur für Arbeit,

Regensburger Straße 104, 90478 Nürnberg,

4. Schwenninger BKK Pflegekasse,

Spittelstraße 50, 78056 Villingen-Schwenningen.

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. K r e t s c h m e r sowie den Richter Prof. Dr. B e r n s d o r f f und die Richterin Dr. K ö r n e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2157,84 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten in dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen, die der Kläger für die zu 1. beigeladene Studentin für die Zeit von September 2001 bis April 2003 entrichtete.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen LSG vom 23.5.2014 ist in entsprechender Anwendung von § 169 S 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. Der Kläger hat in der Begründung seines Rechtsmittels entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG keinen der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hinreichend dargelegt oder bezeichnet.

3

Das BSG darf gemäß § 160 Abs 2 SGG die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur dann zulassen, wenn

- die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder

- das angefochtene Urteil von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht (Nr 2) oder

- bestimmte Verfahrensmängel geltend gemacht werden (Nr 3).

Allein die Behauptung, das Berufungsurteil sei inhaltlich unrichtig, kann demgegenüber nicht zur Revisionszulassung führen (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

4

1. Der Kläger und Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Hierzu muss die Beschwerdebegründung mit Blick auf § 160a Abs 2 S 3 SGG ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre nicht ohne Weiteres zu beantworten ist, und den Schritt darzustellen, den das Revisionsgericht zur Klärung der Rechtsfrage im allgemeinen Interesse vornehmen soll (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Ist eine Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden, so ist darzulegen, aus welchen Gründen weiterhin Klärungsbedarf besteht oder neu entstanden ist. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Insoweit kann dahinstehen, ob die erfolgten, die Sozialversicherungspflicht von Teilnehmern an dualen Studiengängen betreffenden Änderungen durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (4. SGB IV-ÄndG vom 22.12.2011, BGBl I 3057) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache entgegenstehen, weil insoweit ab 1.1.2012 neues Recht gilt.

5

Der Kläger wirft auf S 3 seiner Beschwerdebegründung vom 5.9.2014 folgende Frage auf:

"Besteht zwischen der bisherigen Beschäftigung der Studentin und dem dualen Studium mit Praktikumsphasen in der Kanzlei des Klägers, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis begründet wird, ein enger innerer Zusammenhang, wenn die bisherige Beschäftigung, ein Praktikum der Studentin dem Studium zwingend vorausgehen muss, weil die Studienordnung die praktische Tätigkeit in dem Studienzweig Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung ein Praktikum voraussetzt. An dieses Praktikum, das für diesen Zeitraum des vorgeschriebenen Praktikums die Sozialversicherungspflicht begründet hat, führt zu keiner Ausstrahlung auf das sich anschließende, sozialversicherungsfreie, praxisintegrierte duale Studium an der Berufsakademie. Klärungsbedürftig ist, ob die Aufnahme des Studiums die 'Fortsetzung einer Ausbildung bzw. als Weiterbildung anzusehen' ist und damit eine Versicherungspflicht begründet?"

6

Auf S 6 seiner Beschwerdebegründung konkretisiert er die Frage dahin, "ob sich im Rahmen eines praxisintegrierten dualen Studiums die berufspraktischen Phasen als Bestandteil des Studiums darstellen, was eine betriebliche Berufsausbildung im Sinne des § 1 Satz Nr. 1 1. Halbsatz SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB III, § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V und § 20 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ausschließt".

7

Der Kläger stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Rechtsstandpunkt, die Beigeladene zu 1. habe im Rahmen eines sog praxisintegrierten dualen Studiums studiert mit der Folge, dass eine Sozialversicherungspflicht wegen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung "während des gesamten Studienganges oder nur für die Theoriephasen" nicht bestanden habe und die von ihm im gesamten Zeitraum gewährte monatliche Vergütung "nicht beitragspflichtige Studienbeihilfen" darstellten. Dem zu entscheidenden Fall wohne ein allgemeines, über den konkreten Streitfall hinausgehendes Interesse inne. Die Entscheidung des Berufungsgerichts "stehe" dem Urteil des BSG vom 1.12.2009 - B 12 R 4/08 R (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) - in Bezug auf die dort genannten Abwägungskriterien - und früheren Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Teilnehmern an dualen Studiengängen "entgegen". Das LSG habe "nicht beachtet", dass die Beigeladene zu 1. keine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz aufgenommen habe und das Studium nicht berufsbegleitend, sondern die Praxisphasen studienbegleitend gewesen seien.

8

a) Der Kläger formuliert damit schon keine konkreten, über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen zur Anwendung einer revisiblen Rechtsnorm mit hinreichender Deutlichkeit, sondern stellt vielmehr (nur) Fragen der Subsumtion eines bestimmten - seines - Sachverhalts unter Rechtsnormen bzw Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Er legt außerdem die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragen nicht hinreichend dar. Er macht im Kern nur geltend, das Berufungsgericht habe das Recht fehlerhaft angewandt. Dies kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung hätte vielmehr vorgetragen werden müssen, aus welchen Gründen trotz der Entscheidung des BSGE vom 1.12.2009 (BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) und der Nachfolgeentscheidung vom 27.7.2011 (B 12 R 16/09 R - BSGE 109, 22 = SozR 4-2400 § 7 Nr 14) weiterhin Klärungsbedarf besteht bzw neu aufgetreten ist. Im Übrigen muss eine Rechtsfrage auch dann als höchstrichterlich geklärt angesehen werden, wenn das Revisionsgericht sie zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, zu diesem Themenkreis aber schon höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben. Warum die gestellten Rechtsfragen durch das 4. SGB IV-ÄndG, mit dem "der Gesetzgeber zum 1.1.2012 die Sozialversicherungspflicht der Studenten im dualen System kraft Gesetzes hergestellt" hat, wieder klärungsbedürftig geworden sein sollen, erläutert der Kläger nicht.

9

b) Schließlich legt der Kläger nicht dar, dass die von ihm aufgeworfenen Fragen in einem späteren Revisionsverfahren klärungsfähig sein könnten. Zu den vom Berufungsgericht angestellten Hilfsbegründungen (vgl S 10 ff des Urteils: "ergänzend ...", "Zusätzlich ...", "Im Weiteren ...") äußert er sich nicht bzw nicht hinreichend. Soweit das LSG - für die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung - einen "Bestandsschutz" angenommen und auf § 26 Abs 1 S 2 SGB IV hingewiesen hat, erschöpft sich der Vortrag des Klägers darin, ein solcher Bestandsschutz sei abzulehnen (vgl S 4, 11 der Beschwerdebegründung). Nicht dargelegt wird auch, warum es "im Revisionsverfahren" auf eine Prüfung "der Gesetzesänderung" in verfassungsrechtlicher und europarechtlicher Hinsicht ankommen soll.

10

2. Ferner stützt sich der Kläger auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz im Sinne dieser Vorschrift bedeutet Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind. Eine Abweichung liegt nicht schon dann vor, wenn das LSG eine höchstrichterliche Entscheidung nur unrichtig ausgelegt oder das Recht unrichtig angewandt hat, sondern erst, wenn das LSG Kriterien, die eines der in der Norm benannten Gerichte aufgestellt hat, widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. Die Beschwerdebegründung muss deshalb aufzeigen, welcher abstrakter Rechtssatz in den genannten höchstrichterlichen Urteilen enthalten ist, und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht, und darlegen, dass die Entscheidung hierauf beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29 und 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung ebenfalls nicht.

11

Der Kläger rügt auf S 6 ff seiner Beschwerdebegründung eine Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des BSG vom 1.5.2009 (richtig: 1.12.2009 - BSGE 105, 56 = SozR 4-2400 § 7 Nr 11) sowie von den Urteilen des BSG vom 18.4.1975 (3/12 RK 10/73 - BSGE 39, 223 [BSG 18.04.1975 - 3/12 RK 10/73] = SozR 2200 § 172 Nr 2) und vom 12.11.1975 (3/12 RK 13/74 - BSGE 41, 24 [BSG 12.11.1975 - 3/12 RK 13/74] = SozR 2200 § 165 Nr 8). Er fasst hierzu die Auffassung des BSG im Urteil vom 1.12.2009 zusammen und stellt dieser eine Passage aus dem Berufungsurteil (S 10) gegenüber (vgl S 8 der Beschwerdebegründung). Zwar kann eine Divergenz auch vorliegen, wenn die Beschwerde keinen konkreten Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausarbeitet, vielmehr (lediglich) dessen Darlegungen erkennen lassen, dass es die höchstrichterliche Rechtsprechung nur modifiziert übernehmen will. Indessen muss auch dann die Unvereinbarkeit gegenübergestellter Rechtssätze herausgearbeitet werden; die Beschwerde darf sich auch in solchen Fällen nicht auf bloße Angriffe gegen die Rechtsauffassung der Vorinstanz beschränken. Das ist hier aber der Fall. Der Kläger setzt sich lediglich mit der materiell-rechtlichen Auffassung des LSG auseinander, wenn er vorträgt, es liege eine "falsche Sachverhaltsdarstellung" vor, und vor allem anmerkt, das Studium der Beigeladenen zu 1. sei "nicht als berufsbegleitend bzw. auf eine berufliche Weiterbildung gerichtet" anzusehen.

12

3. Auch einen entscheidungserheblichen Mangel des Berufungsverfahrens bezeichnet der Kläger nicht substantiiert.

13

Soweit der Kläger auf Seite 10 f seiner Beschwerdebegründung darauf hinweist, das Berufungsgericht habe sein Beweisangebot zum Topos "Anwendbarkeit des Berufsbildungsgesetzes" ignoriert, und hierbei auf eine "Stellungnahme der Direktion der Berufsakademie Villingen-Schwenningen vom 7.3.2006" Bezug nimmt, legt er eine Verletzung der richterlichen Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 103 SGG) nicht in der gebotenen Weise dar. Insoweit fehlt es zum einen an einer Erläuterung, warum es sich hierbei um einen Beweisantrag im Sinne der ZPO handeln soll und nicht lediglich um eine an das Gericht gerichtete Anregung zu weiterer Beweiserhebung; zum anderen mangelt es an Ausführungen zur Auffindbarkeit des Beweisantrags, seine Qualität als solcher unterstellt. Es ist jedenfalls eine Darlegung erforderlich, die das BSG in die Lage versetzt, sich allein anhand der Beschwerdebegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob ein entscheidungserheblicher Verfahrensmangel des Berufungsgerichts vorliegen kann; dazu ist regelmäßig auch der (vorbereitende) Schriftsatz mit Datum aufzuführen.

14

Mit seinem Vortrag, es liege eine "fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung" vor, weil sich das Berufungsgericht die Ausführungen des Urteils des Hessischen LSG vom 31.3.2011 (L 8 KR 324/08 und L 8 KR 325/08) "zu eigen" gemacht habe, rügt der Kläger im Kern einen (weiteren) Verstoß des LSG gegen seine Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) bzw dessen richterliche Überzeugungsbildung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG). Hierauf kann eine Revisionszulassung nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG jedoch nicht bzw nur unter qualifizierten Voraussetzungen gestützt werden.

15

Eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) begründet der Kläger nicht weiter. Mängel des Verfahrens vor dem SG kommen im Übrigen als Revisionszulassungsgrund nicht in Betracht.

16

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

17

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

18

6. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG entsprechend der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung des LSG in Höhe des Betrags der streitigen Erstattungsforderung festzusetzen.

Dr. Kretschmer
Prof. Dr. Bernsdorff
Dr. Körner

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