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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2015, Az.: B 14 AS 80/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.08.2015
Referenz: JurionRS 2015, 26642
Aktenzeichen: B 14 AS 80/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 30.01.2015 - AZ: L 3 AS 122/12

SG Lübeck - AZ: S 28 AS 826/10

BSG, 11.08.2015 - B 14 AS 80/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 14 AS 80/15 B

L 3 AS 122/12 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 28 AS 826/10 (SG Lübeck)

1. ....................................,

2. ....................................,

Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer,

Prozessbevollmächtigte zu 1. und 2.: ....................................,

gegen

Jobcenter Herzogtum Lauenburg,

Alt-Möllner-Straße 2, 23879 Mölln,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richter Prof. Dr. B e c k e r und Dr. F l i n t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Januar 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Anträge der Kläger, ihnen für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt O M, T, beizuordnen, werden abgelehnt.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (LSG) sind als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz [SGG]).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Beide geltend gemachten Zulassungsgründe haben die Kläger in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

3

Für die Bezeichnung einer Abweichung (Divergenz) ist aufzuzeigen, mit welcher genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angefochtene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage des BSG abweicht. Bereits hieran fehlt es. Soweit Abweichungen geltend gemacht werden, wird in der Beschwerdebegründung nur jeweils die konkrete Rechtsanwendung im Urteil des LSG - Bewertung eines Verhaltens des Klägers zu 2 als grob fahrlässig, Zurechnung von Verschulden des Klägers zu 2 bei der Klägerin zu 1 - jeweils einem Urteil des BSG gegenübergestellt, ohne entscheidungserhebliche rechtliche Aussagen der Urteile zu bezeichnen und als sich widersprechend gegenüberzustellen. Eine Abweichung liegt indes nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG aufgestellt hat, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Eine solche Divergenz lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.

4

Auch ein Verfahrensmangel ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen, auf dem iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann. Die gerügte Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen), weil das LSG zwei Mitarbeiter des Beklagten nicht als Zeugen gehört habe, ist nicht schlüssig bezeichnet, weil nicht dargelegt ist, dass deren Vernehmung von den vor dem LSG anwaltlich vertretenen Klägern beantragt worden ist. Auf eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht kann ein Verfahrensmangel indes nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Soweit wegen der unterbliebenen Zeugenvernehmung zugleich ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (§ 62 SGG) gerügt wird, ist damit neben der gerügten Verletzung des § 103 SGG ein eigenständiger Verfahrensmangel nicht bezeichnet.

5

Prozesskostenhilfe (PKH) ist den Klägern nicht zu bewilligen, da ihre Rechtsverfolgung aus den vorstehend genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung [ZPO]). Da die Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH haben, sind auch ihre Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).

6

Die Verwerfung der Beschwerden erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Voelzke
Prof. Dr. Becker
Dr. Flint

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