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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 9 V 6/15 BH
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 29324
Aktenzeichen: B 9 V 6/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 18.12.2014 - AZ: L 6 VK 1255/14

SG Stuttgart - AZ: S 13 VU 4042/13

BSG, 11.06.2015 - B 9 V 6/15 BH

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 6/15 BH

L 6 VK 1255/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 13 VU 4042/13 (SG Stuttgart)

...................................................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Land Baden-Württemberg,

vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart,

Landesversorgungsamt,

Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart,

Beklagter.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Dezember 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu gewähren, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

In der Hauptsache begehrt der Kläger Beschädigtenversorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz. Das Begehren war mangels Nachweises einer Schädigung bei dem Beklagten erfolglos (Bescheid vom 24.4.2012, Widerspruchsbescheide vom 12.10.2012, 22.2.2013 und 13.5.2013). Hiergegen erhob der Kläger am 10.4.2013 Klage beim SG Berlin. Dieses hat das Verfahren mit Beschluss vom 22.8.2013 (S 41 VE 44/13) an das örtlich zuständige SG Stuttgart verwiesen. Der Verweisungsbeschluss ist beim SG Stuttgart erst am 10.1.2014 eingegangen und unter dem Aktenzeichen S 26 VK 326/14 eingetragen worden. Die Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten erfolgte am 17.1.2014. Ein Nachweis über die Zustellung an den Kläger liegt nicht vor. Dementsprechend hat das SG Stuttgart das unter S 26 VK 326/14 geführte Verfahren ausgetragen und die Akten dem SG Berlin zurück übersandt.

2

Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger am 19.7.2013 beim SG Stuttgart Klage erhoben, welche das SG Stuttgart wegen anderweitiger Rechtshängigkeit mit Gerichtsbescheid vom 25.10.2013 - S 13 VK 4042/13 - abgewiesen hat. Die hiergegen gerichtete Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, es habe im Zeitpunkt der Entscheidung am 25.10.2013 eine anderweitige Rechtshängigkeit beim SG Berlin bestanden, da der Verweisungsbeschluss seine abdrängende Wirkung erst mit der Zustellung an den Beklagten entfaltet habe. Die spätere Rechtshängigkeit beim SG Stuttgart sei nicht dadurch beendet, dass das Verfahren ausgetragen worden sei (Urteil vom 18.12.2014).

3

Der Kläger begehrt, ihm für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren.

II

4

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn - ua - die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es.

5

Der Kläger kann aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen, weil es keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen der in § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

6

Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Insbesondere ist für einen Verfahrensmangel nichts dadurch ersichtlich, dass das LSG den als Prozessentscheidung des SG ergangenen Gerichtsbescheid anstelle einer Sachentscheidung (fortwirkend) bestätigt hat (vgl hierzu Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 658 mwN). Ein Verfahrensfehler wird nicht dadurch ersichtlich, dass das LSG insoweit ebenfalls auf den Einwand der Rechtshängigkeit abgestellt und nicht in der Sache entschieden hat. Durch die Erhebung der Klage war die Sache bereits am 10.4.2013 beim SG Berlin rechtshängig geworden (§ 94 SGG). Dies gilt auch bei örtlicher Unzuständigkeit (§ 98 SGG). Für das Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit ist es deshalb ohne Belang, bei welchem Gericht dieses Hindernis besteht (vgl § 17 Abs 1 S 2 GVG). Alle Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben trotz Verweisung durchgehend bestehen, mithin auch der prozessuale Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (vgl § 17b Abs 1 S 2 GVG). Lediglich die Anhängigkeit der Streitsache wechselt mit der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses (vgl § 17b Abs 1 S 1 GVG). Der Akt der Austragung als solcher beendet die einmal eingetretene Rechtshängigkeit nicht (vgl Jaritz in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014, § 94 RdNr 39, 58 mwN). Hinweise auf ein Entfallen der Rechtshängigkeit der am 10.4.2013 erhobenen ersten Klage sind nicht vorhanden. Der am 19.7.2013 erhobenen weiteren Klage steht deshalb die Rechtshängigkeit der ersten Klage entgegen.

8

Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass der Einwand der Rechtshängigkeit gegenüber der am 19.7.2013 erhobenen Klage nichts daran ändert, dass auf die Klage vom 10.4.2013 das Verfahren fortzuführen ist und in diesem Verfahren eine Entscheidung in der Sache nicht aus Gründen der Rechtshängigkeit der Klage vom 19.7.2013 scheitert.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

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