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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.06.2015, Az.: B 4 AS 52/15 BH
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Begriff der Divergenz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.06.2015
Referenz: JurionRS 2015, 19214
Aktenzeichen: B 4 AS 52/15 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 23.04.2015 - AZ: L 2 AS 2091/13

SG Leipzig - AZ: S 20 AS 2661/11

BSG, 11.06.2015 - B 4 AS 52/15 BH

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.

2. Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 52/15 BH

L 2 AS 2091/13 (Sächsisches LSG)

S 20 AS 2661/11 (SG Leipzig)

..............................,

Kläger und Antragsteller,

gegen

Jobcenter Leipzig,

Georg-Schumann-Straße 150, 04159 Leipzig,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Juni 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterinnen S. K n i c k r e h m und B e h r e n d

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 23. April 2015 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt W. G. (S.) beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

I

1

Die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens (Antragsteller im Revisionsverfahren und zwei seiner Kinder) haben gegen das klagabweisende Urteil des SG Chemnitz vom 11.12.2013 mit den nachfolgenden Anträgen Berufung zum LSG eingelegt:

1. das Urteil des SG aufzuheben;

2. die durch jahrelange Verfolgung, Zerstörung begründeten, anlässlich der Nötigung durch den Beklagten, seine Selbstständigkeit aufzugeben, hervorgerufenen Körperverletzungen mit Folge Berufsunfähigkeit festzustellen;

3. festzustellen, dass die Berufsunfähigkeit für den Gesellschafter der A. I&S GmbH, R., der Grund für die Liquidierung der Gesellschaft war;

4. festzustellen, dass die Leistungsversagung des Beklagten für die Anträge der damaligen Bedarfsgemeinschaft Familie M. - Anträge ab Mai und November 2011 - unmittelbar zur Kündigung des Mietverhältnisses des Wohnhauses E.-Str. geführt haben;

5. festzustellen, dass im Erörterungstermin beim LSG im Verfahren L 7 AS 426/11 B ER am 18.4.2013 der Beklagtenvertreter nicht die für den streitgegenständlichen Zeitraum Mai 2011 bis April 2012 seit dem 1.1.2012 schon gezahlten Leistungen von 848 Euro pro Monat für Wohnung und Heizung genannt hat;

6. zu verurteilen zur Herstellung des Status quo ante, dh zur

A. Wiederherstellung der Berufsfähigkeit des Klägers zu 1) [Antragsteller des PKH-Verfahrens vor dem BSG] durch Wiederherstellung der Ehre, des Leumunds, des Vermögens sowie die Nachholung der schulischen und beruflichen Qualifizierung der weiteren Familienmitglieder;

B. Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers zu 1) sowie der unmittelbar betroffenen Familienmitglieder;

C. Wiederherstellung der Realisierbarkeit der dem Beklagten benannten Projekte des Klägers zu 1) der I & S GmbH;

D. Wiederherstellung einer Arbeitsbühne vergleichbar der I & S GmbH;

E. Entscheidung über die Anträge der Familie der Kläger vom 31.3. und 29.9.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts;

F. Wiederherstellung des gekündigten Mietverhältnisses Hausgrundstück E.-Str., hilfsweise, sofern nicht möglich, gleichartigen und gleichwertigen Ersatz zu stellen, Übernahme aller Kosten der diesbezüglichen Rechtsstreitigkeiten.

2

Die Kinder des Klägers zu 1) sind dem Verfahren nur bezüglich des Antrags zu 6E beigetreten. Das LSG hat der Berufung durch Urteil vom 23.4.2015 insoweit stattgegeben, als es den Beklagten verurteilt hat, die Leistungsanträge der Kläger vom 31.3. und 29.9.2011, letzteren nur, soweit er den Zeitraum bis Ende 2011 betrifft, zu bescheiden. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen. Der zusprechende Tenor gründet auf einem von den Klägern nicht angenommenen Teilanerkenntnis des Beklagten und die Zurückweisung auf der nach Auffassung des LSG bereits unzulässigen Klagen. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Der Kläger beantragt beim BSG zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbenannten Urteil die Bewilligung von PKH sowie Beiordnung von Rechtsanwalt G..

II

4

Dem Antrag auf PKH kann nicht stattgegeben werden. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist vorliegend nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.

5

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs und nach Sichtung der Gerichtsakten von SG sowie LSG ersichtlich.

6

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht zu erkennen. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Derartige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich hier nicht.

7

Die Entscheidung des LSG weicht auch nicht von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG ab, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG). Divergenz kommt ausschließlich in Betracht, wenn das LSG einen Rechtssatz in Abweichung von einem solchen des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter in der Lage sein könnte, derartige abweichende Rechtssätze, auf denen die Entscheidung beruht, zu benennen.

8

Schließlich ist nicht erkennbar, dass ein beim BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Klagen seien bereits unzulässig - beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG). Dies gilt auch für die vom Kläger benannten Verstöße des LSG gegen § 139 SGG, den Grundsatz des fairen Verfahrens, die unterlassene notwendige Beiladung des Freistaates Sachsen nach § 75 Abs 2 SGG, die Nichtberücksichtigung von Beweisanträgen in Gestalt der Vernehmung des Richters W., der Mitarbeiterin des Beklagten H., seiner Ehefrau, den ehemaligen Geschäftsführer der Kauflandgesellschaft N., den ehemaligen Geschäftsführer der Kaufhoftochter M. R., den Geschäftsführer der P. D von J. als Zeugen, der Verwehrung rechtlichen Gehörs, der unterlassenen Amtsermittlung durch Anhörung von Sachverständigen und die Verletzung von Hinweispflichten.

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Behrend

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