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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 2 U 51/16 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2016
Referenz: JurionRS 2016, 17509
Aktenzeichen: B 2 U 51/16 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 08.12.2015 - AZ: L 3 U 97/15

SG Frankfurt/Main - AZ: S 23 U 180/13

BSG, 11.05.2016 - B 2 U 51/16 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 2 U 51/16 B

L 3 U 97/15 (Hessisches LSG)

S 23 U 180/13 (SG Frankfurt am Main)

............................................,

Klägerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),

Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 14.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.

2

Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

3

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.

Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn

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