Beschl. v. 11.05.2016, Az.: B 2 U 51/16 B
Verfahrensgang:
vorgehend:
LSG Hessen - 08.12.2015 - AZ: L 3 U 97/15
SG Frankfurt/Main - AZ: S 23 U 180/13
BSG, 11.05.2016 - B 2 U 51/16 B
in dem Rechtsstreit
Az: B 2 U 51/16 B
L 3 U 97/15 (Hessisches LSG)
S 23 U 180/13 (SG Frankfurt am Main)
............................................,
Klägerin und Beschwerdeführerin,
gegen
Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr),
Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg,
Beklagte und Beschwerdegegnerin.
Der 2. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2016 durch den Richter Prof. Dr. S p e l l b r i n k - Vorsitzender -, die Richterin H ü t t m a n n - S t o l l und den Richter Dr. B i e r e s b o r n
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. Dezember 2015 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil des Hessischen LSG hat die Klägerin durch ihre früheren Prozessbevollmächtigten zwar form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt, das Rechtsmittel bisher aber nicht begründet; die Prozessbevollmächtigten haben vielmehr mit Schreiben vom 14.4.2016 mitgeteilt, dass sie die Klägerin nicht mehr vertreten.
Nach § 160a Abs 2 Satz 2 SGG hätte die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision innerhalb der bis zum 29.4.2016 verlängerten Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) begründet werden müssen. Da dies nicht geschehen ist, muss das Rechtsmittel ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
Prof. Dr. Spellbrink
Hüttmann-Stoll
Dr. Bieresborn
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