Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.05.2015, Az.: B 9 V 70/14 B
Substantiierung einer Divergenzrüge; Andere rechtliche Maßstäbe; Kausalität; Abweichung von einem entscheidungserheblichen Rechtssatz
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.05.2015
Referenz: JurionRS 2015, 16918
Aktenzeichen: B 9 V 70/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Thüringen - 04.09.2014 - AZ: L 5 VU 184/10

SG Gotha - S 36 V 651/05

BSG, 11.05.2015 - B 9 V 70/14 B

Redaktioneller Leitsatz:

1. Eine Abweichung (Divergenz) i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht.

2. Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.

3. Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann.

in dem Rechtsstreit

Az: B 9 V 70/14 B

L 5 VU 184/10 (Thüringer LSG)

S 36 V 651/05 (SG Gotha)

........................................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

Bevollmächtigte: ..............................................,

Prozessbevollmächtigter: ..............................................,

gegen

Freistaat Thüringen,

vertreten durch das Thüringer Landesverwaltungsamt,

Abteilung VI - Versorgung und Integration,

Karl-Liebknecht-Straße 4, 98527 Suhl,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 9. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Mai 2015 durch die Richterin Dr. R o o s als Vorsitzende sowie die Richter O t h m e r und Dr. B i e r e s b o r n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 4. September 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

I

1

Der beklagte Freistaat hat es abgelehnt, bei dem Kläger nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz wegen in der ehemaligen DDR begangenen Unrechts eine Angst- und depressive Störung anzuerkennen (Bescheide vom 12.4.1999; Widerspruchsbescheid vom 12.9.2000; Bescheid vom 28.1.2008). Das SG hat den Beklagten deswegen verurteilt, Beschädigtenversorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 40 zu gewähren, die Klage aber abgewiesen, soweit der Kläger wegen weiterer gesundheitlicher Störungen eine höhere Beschädigtenversorgung nach einer MdE von 60 begehrte (Urteil vom 14.12.2009). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG den Beklagten verurteilt, die Angst- und depressive Störung als Schädigungsfolge festzustellen und im Übrigen die Berufung des Beklagten sowie die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zwar stehe die Nichtzulassung zu einer zur Hochschulreife führenden Bildungseinrichtung als schädigendes Ereignis fest. Das geltend gemachte Wirbelsäulenleiden ebenso wie seine Augenerkrankung seien jedoch nicht mit Wahrscheinlichkeit hierauf zurückzuführen. Entsprechendes gelte mit Blick auf die Vorgänge um die Zwangsräumung einer Immobilie in E. nach dem 2.10.1990 wegen eines vom Kläger und seiner Schwester angenommenen "DDR-Nachfolge-Unrechts". Hinsichtlich der rehabilitierten Heimunterbringung fehle es bisher an einem Antrag. Die verbleibende Angst- und depressive Störung erreiche nicht eine rentenberechtigende MdE von mindestens 25 vH (Urteil vom 4.9.2014).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt, die er mit dem Vorliegen einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) begründet.

II

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann ausreichend dargetan, wenn in der Beschwerdebegründung schlüssig erklärt wird, mit welchem genau bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz das angegriffene Urteil des LSG von welcher genau bestimmten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 21, 29, 54). Dazu genügt es nicht darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entspricht, die etwa das BSG aufgestellt hat, sondern es ist aufzuzeigen, inwiefern das LSG diesen Kriterien ausdrücklich widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat (vgl dazu BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 67; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26). Zudem ist anzugeben, inwiefern die Entscheidung des LSG auf der Abweichung beruhen kann (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54, 67).

5

Diesen Anforderungen hat der Kläger nicht hinreichend Rechnung getragen. Er behauptet zwar sinngemäß eine Abweichung des LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 11.6.2009 (L 11 VH 35/08) von dem Urteil des BSG vom 12.6.2003 (B 9 VG 1/02 R), unterlässt es jedoch, aus dem vorliegenden Urteil des Thüringer LSG einen konkreten abstrakten Rechtssatz herauszuarbeiten, der einer konkret zu benennenden oberstgerichtlichen Rechtsprechung entgegenstehen könnte. Vielmehr kritisiert der Kläger im Wesentlichen die Nichtverwertung eines Gutachtens gemäß § 109 SGG von Prof. Dr. K. vom 3.4.2012 in einem parallelen Rechtsstreit seiner Schwester C. M. vor dem SG Gotha in dessen Urteil vom 11.12.2012 (S 36 VU 457/06). Damit kritisiert der Kläger im Grunde einen Verfahrensmangel des LSG sowie dessen Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall. Damit ist jedoch eine Divergenz der angefochtenen Entscheidung des LSG nicht dargelegt. Auch stellt es keinen zulässigen Gegenstand einer Nichtzulassungsbeschwerde dar, ob das LSG richtig entschieden hat (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 7 S 10).

6

2. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie von dem Kläger - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 24, 34, 36). Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 36). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 S 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Kriterien hat die Klägerin nicht hinreichend Rechnung getragen.

7

Eine insoweit von dem Kläger gerügte Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 103 SGG) ist nicht schlüssig dargelegt. Es fehlt bereits an der Bezeichnung eines berücksichtigungsfähigen Beweisantrags. Der Kläger hätte darlegen müssen, welchem konkreten Beweisantrag im Sinne der ZPO das LSG nicht gefolgt sein soll. Dabei hätte er diesen Beweisantrag so genau bezeichnen müssen, dass er für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbar ist (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5; Becker, SGb 2007, 328, 331). Dies hat er versäumt, denn er hat nicht einmal hinreichend deutlich behauptet, einen berücksichtigungsfähigen Beweisantrag gestellt und bis zuletzt aufrechterhalten zu haben (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1 RdNr 5; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11).

8

Ebenso wenig reicht der Hinweis auf ein vom SG in einem parallelen Rechtsstreit nicht verwertetes Gutachten gemäß § 109 SGG aus, denn es geht im Beschwerdeverfahren allein um einen möglichen Mangel des gerügten Verfahrens des LSG. Zudem war die Entscheidung des SG Gotha vom 11.12.2012 (S 36 VU 457/06) nicht Teil des vorliegenden Rechtsstreits, sondern betraf seine Schwester, sodass es auch hierzu Ausführungen bedurft hätte, weshalb dieses im hier zu bewertenden Verfahren beachtlich sein soll. Schließlich rügt der Kläger das vom SG ausgesprochene Verwertungsverbot des Gutachtens Prof. Dr. K. als Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 103 SGG. Dabei übersieht er allerdings, dass ein Beweisantrag nach § 109 SGG wegen der grundsätzlichen Unterschiede zwischen beiden Anträgen nicht zugleich einen Beweisantrag nach § 103 SGG enthält (BSG SozR 1500 § 160 Nr 67; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 4) und dass nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des § 109 SGG gestützt werden kann. Ferner hätte es für das hiesige Verfahren der Darlegung bedurft, welche konkreten Tatsachen im vorliegenden Verfahren durch das streitige Gutachten hätten bewiesen werden sollen und dass dieses überhaupt geeignet gewesen sei, hierzu verlässliche Aussagen zu treffen.

9

Soweit der Kläger sinngemäß eine Verletzung des Grundsatzes der Gewährung rechtlichen Gehörs geltend macht, hat er einen Verstoß gegen § 62 SGG, der den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art 103 Abs 1 GG für das sozialgerichtliche Verfahren konkretisiert, ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Weder hat er vorgetragen, dass er durch die Entscheidung des LSG überrascht worden sei, noch, dass er sich zu Rechtsauffassungen, Tatsachen oder Beweisergebnissen nicht oder nicht ausreichend habe äußern können. Ebenso wenig hat er dargetan, dass das LSG sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in seine Erwägungen miteinbezogen habe. Er hat vielmehr eine Verletzung des rechtlichen Gehörs allein mit der Begründung behauptet, das LSG habe (aufgrund der Nichtverwertung des Gutachtens von Prof. Dr. K. durch das SG Gotha im parallelen Verfahren seiner Schwester gleichzeitig seine Pflicht zur Amtsermittlung (§ 103 SGG) verletzt und zu seinem (des Klägers) Nachteil entschieden. Das reicht nicht aus (vgl dazu BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22).

10

3. Die weiteren Anträge des Klägers, insbesondere auf Verbindung mit den Verfahren seiner Schwester (vgl BSG Beschlüsse vom 24.2.2015 - B 9 V 37/14 B, vom 4.3.2015 - B 9 V 38/14 B sowie vom 11.3.2015 - B 9 V 53/14 B) gehen im hiesigen Verfahren ins Leere.

11

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

12

5. Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 3 SGG).

13

6. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Roos
Othmer
Dr. Bieresborn

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.