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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.03.2015, Az.: B 8 SO 10/15 S
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.03.2015
Referenz: JurionRS 2015, 12903
Aktenzeichen: B 8 SO 10/15 S
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Bayern - 04.02.2015 - AZ: L 8 SO 300/14 NZB

SG Augsburg - AZ: S 15 SO 171/11

BSG, 11.03.2015 - B 8 SO 10/15 S

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 10/15 S

L 8 SO 300/14 NZB (Bayerisches LSG)

S 15 SO 171/11 (SG Augsburg)

...........................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirk Schwaben,

Hafnerberg 10, 86152 Augsburg,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. März 2015 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 4. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 19.1.2012 (Klageabweisung) als verspätet und damit unzulässig verworfen (Beschluss vom 4.2.2015). Dagegen hat die Klägerin mit einem am 9.3.2015 beim Bundessozialgericht (BSG) eingegangenen Schreiben vom 4.3.2015 "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für dieses Verfahren zu bewilligen.

2

Die Beschwerde der Klägerin ist bereits unstatthaft und somit unzulässig. Der Beschluss des LSG vom 4.2.2015 ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Die Verwerfung des Rechtsmittels der Klägerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 SGG.

3

Der Klägerin steht auch PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Zivilprozessordnung).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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