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Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.01.2016, Az.: B 8 SO 108/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 11.01.2016
Referenz: JurionRS 2016, 10191
Aktenzeichen: B 8 SO 108/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Hessen - 16.09.2015 - AZ: L 4 SO 231/13

SG Darmstadt - AZ: S 28 SO 237/12

BSG, 11.01.2016 - B 8 SO 108/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 8 SO 108/15 B

L 4 SO 231/13 (Hessisches LSG)

S 28 SO 237/12 (SG Darmstadt)

...............................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...........................................,

gegen

Kreis Offenbach,

Werner-Hilpert-Straße 1, 63128 Dietzenbach,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts hat am 11. Januar 2016 durch den Vorsitzenden Richter E i c h e r sowie die Richterinnen K r a u ß und S i e f e r t

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. September 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Dr. R. beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

1

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 19.7.2013 zurückgewiesen (Urteil vom 16.9.2015).

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde; zugleich beantragt sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Zur Begründung trägt sie vor, das LSG habe gegen § 415, § 313 Zivilprozessordnung (ZPO) verstoßen, indem es ungeprüft Feststellungen aus anderen Verfahren in den Tatbestand übernommen habe, sodass es an einer korrekten und vollständigen Urteilsbegründung fehle. Insoweit sei auch keine mündliche Verhandlung durchgeführt worden; denn sie habe sich hierzu nicht ausreichend äußern können. Die Begründung des LSG, sie sei zwischenzeitlich nicht als hilfebedürftig einzuschätzen gewesen, könne keinen Bestand haben, weil diese auf fehlerhaften Feststellungen der Vorinstanzen beruhe, an die das LSG nicht gebunden gewesen sei. Es habe zudem gegen seine Fragepflicht aus § 139 ZPO verstoßen und die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) verletzt.

II

3

Die Beschwerde ist unzulässig; denn die Klägerin hat die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materiellen Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Der sinngemäß gerügte Verstoß gegen § 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG (Fehlen von Tatbestand und Entscheidungsgründen) - § 313 Abs 1 und 2 ZPO gelten im sozialgerichtlichen Verfahren nicht -, der als absoluter Revisionsgrund ausgestaltet ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO), ist nicht schlüssig vorgetragen. Zwar behauptet die Klägerin, das Urteil könne wegen fehlerhafter Feststellungen keine Grundlage der getroffenen Entscheidung sein. Insoweit hätte sie aber zunächst einmal den entscheidungserheblichen Sachverhalt und die Rechtsauffassung des LSG, die der Entscheidung zu Grunde liegt, nachvollziehbar aufzeigen müssen; denn erst dadurch wäre der gebotene Umfang der Begründungspflicht deutlich gemacht worden. Daran fehlt es aber vollständig; der zur Entscheidung stehende Sachverhalt ist an keiner Stelle wiedergegeben; er erschließt sich aus der nur schwer verständlichen Auseinandersetzung mit der Entscheidung des LSG allenfalls bruchstückhaft. Es ist aber nicht Aufgabe des Senats, Streitgegenstand und Sachverhalt selbst den Akten zu entnehmen, um mögliche Verfahrensfehler abschließend prüfen zu können.

6

Auch soweit die Klägerin geltend macht, sie sei von der Übernahme von Feststellungen aus anderen Verfahren überrascht worden und habe keine Gelegenheit gehabt, sich in der mündlichen Verhandlung, in der ihr besonderer Vertreter anwesend war, ausreichend zu äußern, und sie damit sinngemäß die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 103 Grundgesetz; § 62 SGG) erhebt, müssen nicht nur die genauen Umstände des geltend gemachten Verstoßes bezeichnet, also schlüssig dargelegt, werden. Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs im sozialgerichtlichen Verfahren nicht als absoluter Revisionsgrund geregelt ist (vgl § 202 SGG iVm § 547 ZPO), ist zudem der Vortrag erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen Rechtsansicht - auf dem Gehörsverstoß beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 und 36). Mit den pauschalen Ausführungen, sie habe sich nicht hinreichend zu dem entscheidungserheblichen Sachverhalt äußern können, weil das LSG sie nicht auf die beabsichtigte Bezugnahme auf Feststellungen in anderen Verfahren hingewiesen habe, ist diesen Darlegungsanforderungen in keiner Hinsicht genügt.

7

Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auch nicht, soweit die Klägerin die Verletzung von § 103 SGG rügt. Wie bereits ausgeführt, kann ein Verfahrensfehler auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die Klägerin bezeichnet insoweit aber keine "Beweisanträge", die das LSG ohne hinreichende Begründung übergangen habe, sondern stellt lediglich ihre Auffassung dar, auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel hätte das LSG anders entscheiden müssen. Allein mit dem Vortrag, das LSG sei verfahrensfehlerhaft zu der Annahme gelangt, dass sie zwischenzeitlich nicht bedürftig gewesen sei, ist der Verfahrensmangel der mangelhaften oder unterlassenen Aufklärung des Sachverhalts indes nicht ausreichend bezeichnet. Soweit sie Fehler in der Beweiswürdigung des LSG behauptet, ist nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) ausgeschlossen. Mit dem (unter Hinweis auf §§ 139, 278 ZPO begründeten) Vorwurf, das LSG habe seine Hinweispflichten gegenüber ihr (der Klägerin) verletzt (vgl für das sozialgerichtliche Verfahren aber § 106 SGG), können die Voraussetzungen einer Rüge nach § 103 SGG schließlich nicht umgangen werden (vgl nur BSG, Beschluss vom 21.9.2010 - B 12 KR 17/10 B).

8

Da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 SGG, § 114 Abs 1 ZPO) bietet, ist der Klägerin auch keine PKH zu bewilligen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt auch die Beiordnung des Rechtsanwalts (§ 121 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Eicher
Krauß
Siefert

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