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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: B 5 RS 32/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33712
Aktenzeichen: B 5 RS 32/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Sachsen - 26.10.2015 - AZ: L 5 RS 392/14

SG Leipzig - AZ: S 10 RS 243/12

BSG, 10.12.2015 - B 5 RS 32/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 5 RS 32/15 B

L 5 RS 392/14 (Sächsisches LSG)

S 10 RS 243/12 (SG Leipzig)

.......................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Bund

- Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme -,

Hirschberger Straße 4, 10317 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dr. B e r c h t o l d sowie die Richter Dr. K o l o c z e k und K a r m a n s k i

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat mit einem selbst unterzeichneten Schreiben vom 9.11.2015 (beim BSG eingegangen am 10.11.2015) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihm am 3.11.2015 zugestellten Beschluss des Sächsischen LSG vom 26.10.2015 Beschwerde eingelegt.

2

Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht formgerecht eingelegt worden ist. Der Kläger konnte, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 11.11.2015 besonders hingewiesen worden.

3

Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dr. Berchtold
Dr. Koloczek
Karmanski

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