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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: B 3 P 24/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33710
Aktenzeichen: B 3 P 24/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Schleswig-Holstein - 30.06.2015 - AZ: L 10 P 4/13

SG Schleswig - AZ: S 5 P 31/10

BSG, 10.12.2015 - B 3 P 24/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 3 P 24/15 B

L 10 P 4/13 (Schleswig-Holsteinisches LSG)

S 5 P 31/10 (SG Schleswig)

...............................................,

Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin,

Prozessbevollmächtigte: ...............................................,

gegen

BARMER GEK - Pflegekasse,

Axel-Springer-Straße 44, 10969 Berlin,

Beklagte und Beschwerdegegnerin,

Prozessbevollmächtigte: ............................................... .

Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. W e n n e r sowie den Richter S c h r i e v e r und die Richterin Dr. W a ß e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 30. Juni 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin U. E. beizuordnen, wird abgelehnt.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 11.8.2015 zugestellten Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 30.6.2015 durch ihre Prozessbevollmächtigte form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt und gleichzeitig unter Einreichung einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beantragt, ihr für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwältin U. E. zu bewilligen. Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten ist die Frist zur Begründung der Beschwerde um einen Monat bis zum 12.11.2015 verlängert worden (§ 160a Abs 2 Satz 2 SGG). Eine Begründung ist nicht eingegangen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der bis zum 12.11.2015 verlängerten Begründungsfrist begründet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 1 und 2 SGG). Die Beschwerde musste daher in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss verworfen werden (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG).

3

Die Klägerin war, selbst wenn sie zur Bestreitung der Kosten für ihre Prozessvertretung vor dem BSG nicht in der Lage sein sollte, nicht aus diesem Grund gehindert, die Begründung der Beschwerde rechtzeitig einzureichen. Sie war bereits bei Einlegung der Beschwerde durch eine vor dem BSG zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann einzuhalten, wenn ein anwaltlicher Prozessbevollmächtigter diese einlegt, ohne zugleich zum Ausdruck zu bringen, dass seine Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde endet oder auf den PKH-Antrag beschränkt ist (BSG Beschluss vom 20.3.2001 - B 6 KA 50/00 B - Juris RdNr 3 unter Hinweis auf BSGE 40, 111 [BSG 27.06.1975 - 10 BV 35/75] = SozR 1500 § 160a Nr 8; BSG Beschluss vom 14.2.2012 - B 4 AS 269/11 B - Juris RdNr 3; BSG SozR Nr 10 zu § 67 SGG; BSG Beschluss vom 22.9.2003 - B 9 VG 18/03 B - Juris, mit Anmerkung M. Krasney, jurisPR-SozR 4/2003 Anm 5). In diesem Fall wird die gesetzliche Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden versäumt, sodass auch keine Wiedereinsetzung in Betracht kommt (vgl zB BSG Beschluss vom 6.11.2000 - B 11 AL 163/00 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 28.2.2008 - B 14 AS 182/07 B - Juris RdNr 2; BSG Beschluss vom 1.12.2014 - B 4 AS 294/14 B - RdNr 3). Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich kein Anhalt für eine Einschränkung der anwaltlichen Vertretung. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat auch nicht zum Ausdruck gebracht, dass ihre Vertretung mit der Einlegung der Beschwerde ende. Auf den Fristablauf ist die Bevollmächtigte am 12.11.2015 hingewiesen worden, hat auf diesen Hinweis aber nicht reagiert.

4

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH ist gemäß § 73a SGG iVm §§ 114 ff ZPO abzulehnen, denn es fehlt aus den vorgenannten Gründen an der notwendigen Erfolgsaussicht der Sache. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

Prof. Dr. Wenner
Schriever
Dr. Waßer

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