Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: B 10 ÜG 15/15 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2015
Referenz: JurionRS 2015, 33711
Aktenzeichen: B 10 ÜG 15/15 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Niedersachsen-Bremen - 02.07.2015 - AZ: L 10 SF 1/15 EK AS

BSG, 10.12.2015 - B 10 ÜG 15/15 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 10 ÜG 15/15 B

L 10 SF 1/15 EK AS (LSG Niedersachsen-Bremen)

.................................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Land Niedersachsen,

vertreten durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle,

Schloßplatz 2, 29221 Celle,

Beklagter und Beschwerdegegner.

Der 10. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2015 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. S c h l e g e l sowie die Richterin Dr. R o o s und den Richter O t h m e r

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 2. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 2.7.2015 gemäß § 102 Abs 3 S 1 iVm Abs 2 S 1 SGG deklaratorisch die Feststellung getroffen, dass die Berufung (berichtigt: Klage) des Klägers als zurückgenommen gilt, nachdem der Kläger das Verfahren, trotz Aufforderung des Gerichts, länger als 3 Monate nicht betrieben hat, indem er den geforderten Kostenvorschuss nicht eingezahlt hat. Das LSG hat entschieden, dass der Kläger die Verfahrenskosten zu tragen hat, und in diesem Beschluss den Streitwert endgültig auf 6000 Euro festgelegt.

2

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 12.7.2015 eigenhändig "Nichtzulassungsbeschwerde" eingelegt.

3

Die Beschwerde ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss des LSG vom 2.7.2015 ist, worauf das LSG zutreffend hingewiesen hat, gemäß § 177 und § 102 Abs 3 S 2 SGG nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar. Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs 1 SGG und des § 17a Abs 4 S 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden. Weder ein Fall des § 17a Abs 4 GVG (Beschwerde gegen einen Beschluss über die Zulässigkeit des Rechtsweges) noch ein Fall des § 160a SGG (Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer Entscheidung über die Berufung) liegen hier vor.

4

Der weitere Verlauf des Hauptsacheverfahrens - entsprechend dem Hinweis des Senats vom 29.7.2015 zur prozessualen Vorgehensweise in Fällen dieser Art - hat an der fehlenden Statthaftigkeit der Beschwerde nichts geändert. Im Streit um die Fiktion der Klagerücknahme hat das LSG auf Antrag des Klägers festgestellt, dass die Klage als zurückgenommen gilt, und die im Beschluss vom 2.7.2015 getroffene Kostenentscheidung fortgeführt (Urteil vom 15.10.2015). Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich der Kläger nunmehr mit einer Beschwerde, die unter B 10 ÜG 21/15 B anhängig ist. In diesem Verfahren ist zu entscheiden, ob und inwieweit die Entscheidung vom 15.10.2015 einer Überprüfung zugänglich ist.

5

Sofern der Kläger darüber hinaus eine Beschwerde gegen den Kostenansatz erhebt, ist eine Zuständigkeit des BSG nicht ersichtlich, da das LSG über den als Erinnerung anzusehenden Rechtsbehelf zu entscheiden hätte. Die von ihm zudem eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO, § 183 S 6 SGG). Auf die fehlende Kostenfreiheit in Verfahren wegen überlanger Verfahrensdauer ist der Kläger vorab hingewiesen worden (vgl Verfügung vom 29.7.2015).

7

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, da vorliegend eine streitwertunabhängige Festbetragsgebühr nach Nr 7504 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG anfällt.

Prof. Dr. Schlegel
Dr. Roos
Othmer

Hinweis: Das Dokument wurde redaktionell aufgearbeitet und unterliegt in dieser Form einem besonderen urheberrechtlichen Schutz. Eine Nutzung über die Vertragsbedingungen der Nutzungsvereinbarung hinaus - insbesondere eine gewerbliche Weiterverarbeitung außerhalb der Grenzen der Vertragsbedingungen - ist nicht gestattet.