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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 4 AS 44/14 BH
Formelle PKH-Voraussetzungen; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 30237
Aktenzeichen: B 4 AS 44/14 BH
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Berlin-Brandenburg - 05.09.2014 - AZ: L 10 AS 540/12

SG Berlin - AZ: S 124 AS 6404/07

BSG, 10.12.2014 - B 4 AS 44/14 BH

Redaktioneller Leitsatz:

Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs. 1 SGG, § 117 Abs. 2 und 4 ZPO), d.h. mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 06.01.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden.

in dem Rechtsstreit

Az: B 4 AS 44/14 BH

L 10 AS 540/12 (LSG Berlin-Brandenburg)

S 124 AS 6404/07 (SG Berlin)

.....................,

Klägerin und Antragstellerin,

gegen

Jobcenter Berlin Charlottenburg-Wilmersdorf,

Goslarer Ufer 37, 10589 Berlin,

Beklagter.

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. V o e l z k e sowie die Richterin S. K n i c k r e h m und den Richter S ö h n g e n

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 5. September 2014 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Anwaltskosten in Höhe von 172,55 Euro an die Landeskasse B . Das SG Berlin hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 20.1.2012). Die hiergegen eingelegte Berufung hat das LSG Berlin-Brandenburg als unzulässig verworfen (Urteil vom 5.9.2014). Mit einem von ihr selbst verfassten Schreiben vom 9.10.2014 hat die Klägerin zur Durchführung eines von ihr beabsichtigten Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem ihr am 11.9.2014 zugestellten Urteil des LSG die Bewilligung von PKH beantragt. Dem Schreiben war ein älterer Erklärungsvordruck über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beigefügt.

2

Der Antrag der Klägerin, ihr PKH für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu bewilligen, ist abzulehnen. Voraussetzung der PKH und der damit verbundenen Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag auf PKH als auch die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Erklärung) in der für diese gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 73a Abs 1 SGG, § 117 Abs 2 und 4 ZPO), dh mit dem in der Verordnung zur Verwendung eines Formulars für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- und Verfahrenskostenhilfe vom 6.1.2014 (BGBl I 34) vorgeschriebenen Formular, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht werden (BSG SozR 1750 § 117 Nr 1 und 3; BGH VersR 1981, 884; BFH/NV 1989, 802; BVerfG SozR 1750 § 117 Nr 2 und 6). Letzteres ist hier nicht geschehen. Bis zum Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist, die am 13.10.2014 endete (§ 160a Abs 1 S 2, § 64 Abs 2 und 3, § 63 Abs 2 SGG, § 180 ZPO), hat die Klägerin zwar den Antrag gestellt, die erforderliche Erklärung jedoch nicht in der gesetzlich geforderten Form vorgelegt.

3

Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass sie ohne ihr Verschulden daran gehindert war, das Erklärungsformular rechtzeitig einzureichen. Das LSG hat die Klägerin mit zutreffenden Erläuterungen zur PKH ausdrücklich darüber belehrt, dass sowohl das PKH-Gesuch als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG einzureichen sind. Zudem ist die Klägerin mit Schreiben des Senats vom 13.10.2014 darauf hingewiesen worden, dass seit dem 6.1.2014 eine neue Prozesskostenhilfeformularverordnung gilt und der von ihr eingereichte Vordruck zur Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse veraltet ist. Dem Hinweis des Senats, das ihr gleichzeitig übersandte neue Formular binnen eines Monats auszufüllen und einzureichen, ist die Klägerin nicht gefolgt. Damit kann ihr auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) nicht gewährt werden.

4

Da die Bewilligung von PKH abzulehnen war, entfällt zugleich auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

Prof. Dr. Voelzke
Knickrehm
Söhngen

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