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Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.12.2014, Az.: B 13 R 387/14 B
Gericht: BSG
Entscheidungsform: Beschluss
Datum: 10.12.2014
Referenz: JurionRS 2014, 28473
Aktenzeichen: B 13 R 387/14 B
ECLI: [keine Angabe]

Verfahrensgang:

vorgehend:

LSG Baden-Württemberg - 22.10.2014 - AZ: L 5 R 1305/14

SG Heilbronn - AZ: S 8 R 577/11

BSG, 10.12.2014 - B 13 R 387/14 B

in dem Rechtsstreit

Az: B 13 R 387/14 B

L 5 R 1305/14 (LSG Baden-Württemberg)

S 8 R 577/11 (SG Heilbronn)

.................,

Kläger und Beschwerdeführer,

gegen

Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg,

Adalbert-Stifter-Straße 105, 70437 Stuttgart,

Beklagte und Beschwerdegegnerin.

Der 13. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. Dezember 2014 durch den Richter G a s s e r als Vorsitzenden, den Richter K a l t e n s t e i n und die Richterin Dr. O p p e r m a n n

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. Oktober 2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 22.10.2014 - zugestellt am 31.10.2014 - mit einem von ihm selbst unterzeichneten Schreiben (Telefax) vom 2.11.2014 sinngemäß Beschwerde eingelegt.

2

Er kann jedoch, worauf er in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils hingewiesen worden ist, die Beschwerde wirksam nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte einlegen lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Auf die genaue Beachtung der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung ist der Kläger zudem in der Eingangsbestätigung der Geschäftsstelle des BSG vom 4.11.2014 besonders hingewiesen worden.

3

Das Rechtsmittel entspricht mithin nicht der gesetzlichen Form und ist deshalb durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gasser
Kaltenstein
Dr. Oppermann

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